(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach de... mehr lesen...
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerü... mehr lesen...
(1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen... mehr lesen...
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese I... mehr lesen...
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.(2)... mehr lesen...
(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für1.Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,2.Erstprüfungen bzw. Prüf... mehr lesen...
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:1.Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommena.schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),b.Turmdrehkrane,2.sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heb... mehr lesen...
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:1.Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),2.sonstige kraftbet... mehr lesen...
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen ... mehr lesen...
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:1.Krane,2.sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,3.Arbeitsm... mehr lesen...
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:1.Abnahmeprüfungen,2.wiederkehrende Prüfungen,3.Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,4.Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie ... mehr lesen...
(1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, ... mehr lesen...
(1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwand... mehr lesen...
(1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.(2) Für eine Erprobung n... mehr lesen...
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, g... mehr lesen...
(1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in min... mehr lesen...
(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel... mehr lesen...
(1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Wei... mehr lesen...
(1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:1.Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,2.gegebe... mehr lesen...
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:1.Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.2.Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unt... mehr lesen...
(1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von La... mehr lesen...
(1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 A... mehr lesen...
(1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anst... mehr lesen...
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf n... mehr lesen...
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit ... mehr lesen...
(1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwa... mehr lesen...
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des ... mehr lesen...
(1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können.(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch ei... mehr lesen...
(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:1.Aufbewahrung von Bolzens... mehr lesen...
Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist. mehr lesen...
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgend... mehr lesen...
Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas ander... mehr lesen...
(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.(... mehr lesen...
(1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen:1.Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.2.Sprossen und Stufen von Leitern müssen tri... mehr lesen...
(1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:1.Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegen... mehr lesen...
(1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:1.Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein.2.Spros... mehr lesen...
(1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:1.Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.2.Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerl... mehr lesen...
(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:1.Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden ... mehr lesen...
(1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:1.Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die si... mehr lesen...
Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/ 1998. mehr lesen...
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.(2) Bedi... mehr lesen...
(1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofer... mehr lesen...
(1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:1.bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-,... mehr lesen...
(1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausges... mehr lesen...
(1) Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen Einric... mehr lesen...
(1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der ArbeitnehmerInnen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnel... mehr lesen...
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern1.bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und2.bei einer Absturzhöhe von mehr a... mehr lesen...
(1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.(2) Bei Feuerun... mehr lesen...
(1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindfla... mehr lesen...
(1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen un... mehr lesen...
(1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewäh... mehr lesen...
(1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:1.Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.2.Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Ei... mehr lesen...
(1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:1.feststellbare Bremseinrichtung,2.akustische Warnvorrichtun... mehr lesen...
(1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben ö... mehr lesen...
(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruc... mehr lesen...
(1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigte... mehr lesen...
(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).(2) Pressen und Sta... mehr lesen...
(1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicher... mehr lesen...
(1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:1.Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhan... mehr lesen...
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen. mehr lesen...
Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß § 106 Abs. 3 Z 3, § 109, § 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten:1.§ 22 Abs. 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2 bis 5, ... mehr lesen...
(1) Die folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998, treten außer Kraft:1.§ 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7,2.§§ 74 bis 80,3.§§ 134 bis 138,4.§§ 142 und 143,5.§ 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz,6.§ 151... mehr lesen...
Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:1.§§ 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 5, §§ 4... mehr lesen...
Änderungen der Anhänge A und B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002:1.Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,2.Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 5... mehr lesen...
Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln1.Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,2.Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,3.Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,4.... mehr lesen...
Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln1.Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/ 1995.2.Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998. mehr lesen...
Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags. 1.Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstan... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wirdStF: BGBl. II Nr. 164/2000 (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0... mehr lesen...
(1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einricht... mehr lesen...
(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:1.durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmit... mehr lesen...
Abfallnachweisverordnung 2003 (AbnVO) Fundstelle seit 30.06.2013 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden. mehr lesen...
Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden. mehr lesen...
Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt. mehr lesen...
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa best... mehr lesen...
Die Verwaltung der Baufonde obliegt der Vorarlberger Landesregierung, die die Wasserbauten durch ihr Landesbauamt, soweit es sich aber um Wildbachverbauungen handelt, durch die forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Bregenz, ausführen läßt. mehr lesen...
Der für die Durchführung dieser Wasserbauten erforderliche Grund ist von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich dem Baufonde zur Verfügung zu stellen. Allfällige Entschädigungen an die Grundbesitzer haben daher die Gemeinden unbeschadet des Regreßrechtes an die örtlichen Nutznießer (§ 4) zu leis... mehr lesen...
Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen. mehr lesen...
(1) Die Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach d... mehr lesen...
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4. mehr lesen...
Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die R... mehr lesen...
Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, beziehungsweise den Konkurrenzausschüssen. mehr lesen...
Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden. mehr lesen...
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut. mehr lesen...
Gesetz vom 10. August 1923, betreffend die Durchführung und die Erhaltung von Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen. (Allgem. Wasserbautengesetz.)StF: LGBlVbg. Nr. 68/1923 Präambel/Promulgationsklausel Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen: mehr lesen...
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen. mehr lesen...
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) mehr lesen...
Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muß so stark und weitreichend sein, daß die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und auftretend... mehr lesen...
(1) Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.(2) Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung d... mehr lesen...
(1) Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwässer, schlagende, böse oder matte Wetter (schlechte Wetter) oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, so muß einem plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruch und den damit verbundenen Gefahren durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt werden.Hiezu ... mehr lesen...
Wasseransammlungen über Tage, die den Grubenbetrieb gefährden können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Haben sich solche Ansammlungen erst nachträglich gebildet, so sind die in gefährlicher Nähe umgehenden Grubenbaue bis zur durchgeführten Ableitung oder Unschädlichmachung des Wa... mehr lesen...
Das Anfahren ganzer Gruben oder größerer Bauabteilungen, die mit Wasser oder schlechten Wettern gefüllt sein können, muß nach einem Plan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft. mehr lesen...
(1) Alle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des § 72 - derart abzusperren, daß niemand unbeabsichti... mehr lesen...
(1) Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur in solcher Entfernung von seigeren oder geneigten Grubenbauen niedergelegt oder geduldet werden, daß sie nicht hineinfallen können.(2) Der Ausbau der seigeren oder geneigten Grubenbaue ist nach Notwendigkeit, mindestens aber mo... mehr lesen...
(1) Sämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.(2) Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.(3) Der Ausbau ha... mehr lesen...
(1) In geneigten Bauen, in denen der Ausbau nicht fest verlagert werden kann, und in Bauen, in denen seitlicher Gebirgsdruck auftritt, sind die einzelnen Ausbauteile gegeneinander zu verspreizen.(2) Bei Anwendung von Getriebezimmerung sind die letzten Gezimmer vor Ort mit eisernen Klammern oder a... mehr lesen...
(1) Vor Beginn der Arbeit hat der Kürführer zu prüfen, ob Gebirge und Ausbau des Ortes sicher sind. Diese Prüfung ist während der Schicht, besonders nach Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen, zu wiederholen.(2) Ist der Ausbau mangelhaft, muß er sofort ergänzt oder erneuert werden.(3) Bei... mehr lesen...
(1) Verlassene oder unbenützte Grubenräume, deren Betreten gefährlich ist, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren.(2) Die unbefugte Beseitigung der Absperrung und das unbefugte Betreten der abgesperrten Räume ist verboten. mehr lesen...
(1) Lose oder laute Gebirgsteile am Arbeitsort, die nicht sogleich beseitigt werden können, sind von einem sicheren Standort aus zu unterfangen, auch wenn sie unbedenklich scheinen.(2) Unter losen oder lauten Gebirgsteilen oder unter lockerem Versatz darf nur nach entsprechender Sicherung gearbei... mehr lesen...
(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Person... mehr lesen...
(1) Das Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.(2) Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute v... mehr lesen...
(1) Die Zugänge zu den Abbauen (Verhauen, Zechen) sind so anzulegen und freizuhalten, daß die darin beschäftigten Arbeiter bei Gefahr jederzeit rasch und sicher flüchten können.(2) Wenn beim Füllen von Sinkwerkern in Salzbergwerken wegen brüchigen, klüftigen Himmels ein plötzliches Aufsteigen der... mehr lesen...
(1) Bei der Aus- und Vorrichtung in Kohlengruben ist jede überflüssige Flözdurchörterung zu vermeiden.(2) Die Vorrichtung hat dem Abbau zeitlich möglichst kurz voranzugehen. Ausgenommen sind hievon Schwimmsandgruben, in denen die Vorrichtung auch zur Entwässerung der Sande dient.(3) Der Abbau ist... mehr lesen...
(1) Vor Beginn der Schrämarbeit muß der für die Sicherheit der Beschäftigten notwendige Ausbau eingebracht sein.(2) Das Schrämen muß so durchgeführt werden, daß ein vorzeitiges Hereinbrechen unterschrämter Gebirgsteile vermieden wird.(3) Nötigenfalls müssen die unterschrämten Gebirgsteile durch S... mehr lesen...
(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten. mehr lesen...
(1) Bei Arbeiten in Schächten oder anderen stark geneigten Grubenbauen, die nicht von festen Arbeitsbühnen aus vorgenommen werden, sind die Arbeiter durch Anseilen vor Absturz zu schützen.(2) Für umfangreiche Arbeiten in Schächten sind doppelte Bühnen zu schlagen.(3) Bei Arbeiten in oder unter de... mehr lesen...
Das gleichzeitige Ausmauern und Abteufen von Schächten sowie das Weiterteufen oder Aufbrechen von Schächten, in denen Förderung umgeht, ist nach einer Arbeitsanweisung des Betriebsleiters durchzuführen, die den besonderen Gefahren bei diesen Arbeiten Rechnung trägt. Die Anweisung bedarf der Geneh... mehr lesen...
Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, daß die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können. mehr lesen...
Die Schienenstöße der Fördergleise in Hauptförderstrecken, Bremsbergen und Aufzügen sind zu verlaschen. mehr lesen...
(1) Zur Verhütung von Handverletzungen sind die Förderwagen an den Stirnseiten mit festen, womöglich versenkten Handhaben zu versehen.(2) Förderwagen, deren Kasten an Zapfen drehbar auf dem Gestell verlagert sind, müssen Einrichtungen besitzen, die ein Ausspringen des Kastens aus dem Gestell verh... mehr lesen...
(1) Außer an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben sind Förderwagen, die gemeinsam befördert werden sollen, aneinanderzukuppeln. Die Kupplungseinrichtungen müssen von der Seite aus leicht bedienbar sein. Sie dürfen sich nicht leicht selbsttätig lösen und dürfen keine Teile haben, die ... mehr lesen...
Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden. mehr lesen...
(1) Die Förderwagen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihr Inhalt weder anstreifen noch herausfallen kann.(2) Während des Stürzens in Bunker, Rollen oder Sturzschutte darf Vorrat aus diesen nur dann abgezogen werden, wenn sie entsprechend gefüllt sind. mehr lesen...
Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können. mehr lesen...
(1) Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.(2) In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.(3) Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen ... mehr lesen...
(1) Förderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.(2) Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes verwendet, so müss... mehr lesen...
(1) Bei Seil- und Kettenbahnen mit einem Gefälle von mehr als 20 vom Tausend sind Einrichtungen zu treffen, die beim Durchgehen von Förderwagen eine Gefährdung von Personen verhindern.(2) In Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen sind Signalvorrichtungen anzubringen, mit denen von jedem Punkt der S... mehr lesen...
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) mehr lesen...
In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten. mehr lesen...
Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein. mehr lesen...
(1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu... mehr lesen...
(1) Flüssigkeitsbehälter, Bunker und andere Sammelbehälter sowie sonstige gefährliche Vertiefungen müssen so gesichert sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.(2) Arbeiten in solchen Räumen dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer... mehr lesen...
(1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.(2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalte... mehr lesen...
(1) Sind infolge des Bergbaubetriebes Tagbrüche oder Senkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß der Grundeigentümer und allfällige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt werden.(2) Über das Eintreten oder den Verlauf von Senkungen sind ... mehr lesen...
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) mehr lesen...
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)(2) Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklampe, eine Blendscheibe oder einen Rückstrahler zu kennzeichnen. Die gleichen Lichtzeichen h... mehr lesen...
Die Vorschriften der §§ 60 und 61 gelten sinngemäß auch für andere motorisch angetriebene Grubenfahrzeuge. mehr lesen...
(1) Alle ständig belegten Anschlagpunkte, Füllstellen, Verschubgeleise, Aufgabe- und Abwurfstellen jeder Art unter Tage sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten.(2) An solchen Stellen muß wenigstens an den Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen d... mehr lesen...
(1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:a)einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen,b)einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil),c)einer zuverlässigen Bremsvorrichtung,d)einem zuverlässigen Teufenzeiger,e)einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei ... mehr lesen...
(1) Jeder Haspel muß mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muß für beide Drehrichtungen eine Sperr... mehr lesen...
(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen. mehr lesen...
(1) Haspelräume und Bremsstätten (Hornstätten) müssen so geräumig sein, daß die Haspel und Bremsen unbehindert und gefahrlos bedient werden können. Sind sie mit einem eigenen Maschinenwärter oder Bremser besetzt, so müssen sie während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen b... mehr lesen...
Die Bremsen der Fördermaschinen, Haspel- und Bremswerke müssen so stark sein, daß sie die höchste vorkommende Vollbelastung allein, also ohne Abzug der Leerbelastung oder des Gegengewichtes, abzubremsen imstande sind. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttät... mehr lesen...
(1) Alle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, daß niemand beim Betreten durchfallen kann.(2) Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodaß sie während des Treibens nicht abrollen können. mehr lesen...
(1) Alle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, daß Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Verschlüsse de... mehr lesen...
(1) Wer einen Verschluß (§ 72) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.(2) Die Personen, die das Anschlagen zu besorgen haben, sind unbeschadet der Verpflichtungen aus § 5 gehalten, am Schlusse der Schicht, falls Mängel oder Beschädigungen der Ver... mehr lesen...
(1) Brems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in § 72 vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.(2) An den Anschlagpunkten von ... mehr lesen...
(1) Die Füllörter der Förderschächte müssen so geräumig sein, daß wenigstens an beiden Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorhanden ist.(2) Benützte Füllörter sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmt... mehr lesen...
(1) In allen mit Fördereinrichtungen versehenen Schächten und in allen mehr als 20 m langen Brems- und Haspelbergen müssen besondere Signalvorrichtungen angebracht sein, die gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagpunkten und der Hängebank oder den Brems- und Haspelständen deutliche Signale zu ... mehr lesen...
(1) Bei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.(2) Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden. mehr lesen...
An allen Orten, an denen Fördersignale gegeben oder empfangen werden, müssen deutlich lesbare Signaltafeln angebracht sein. mehr lesen...
Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen... mehr lesen...
(1) Das Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.(2) Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderun... mehr lesen...
In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist. mehr lesen...
Das Wiedereinrichten eines entgleisten Fördergestelles, Wagens oder Gegengewichtes, die Veränderung der Belastung des Gegengewichtes, das Kürzen oder Längen des Seiles sowie die Vornahme von Ausbesserungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen darf nur erfolgen, wenn sowohl das Fördergestell oder... mehr lesen...
(1) Beim Schachtabteufen müssen die zur Förderung benützten Seile mindestens eine sechsfache Sicherheit, die Verbindungsteile zwischen Seil und Fördergefäß aber mindestens eine achtfache Sicherheit, bezogen auf die Höchstlast, dauernd gewähren.(2) Sobald eine Teufe von 20 m erreicht ist, sind Vor... mehr lesen...
(1) Holz und andere Betriebsmittel, die durch seigere oder geneigte Schächte eingelassen werden sollen, sind auf den Fördergestellen oder in den Fördergefäßen so zu verladen, daß sie nicht herausfallen können. Langholz, Rohre, Schienen und andere sperrige Gegenstände sind besonders sorgfältig zu ... mehr lesen...
(1) Laufbrücken zur Förderung und Verladerampen sind auf die ganze Breite mit festem, dichtem Bodenbelag und an Stellen, unter denen Menschen verkehren, mit mindestens 10 cm hohen Randleisten zu versehen. Bei Sturzöffnungen sind Stützleisten anzubringen, die den Arbeitern beim Ausstürzen der Förd... mehr lesen...
Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern. mehr lesen...
(1) Die auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.(2) Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ist der Haken des... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.(2) Die Einsturzöffnungen der Rollöcher und Rutschen sind so einzurichten, daß Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. ... mehr lesen...
(1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit errei... mehr lesen...
(1) Zum Aus- und Einfahren der Mannschaft dürfen nur die dafür bestimmten Fahrwege benützt werden. Die Fahrung auf anderen Wegen ist nur den Aufsichtspersonen und solchen Arbeitern gestattet, die von Aufsichtspersonen einen Auftrag oder die Erlaubnis hiezu erhalten haben.(2) Die Mannschaftsfahrwe... mehr lesen...
In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen ... mehr lesen...
(1) Strecken (Stollen) mit mechanischer Förderung, ausgenommen Stromförderer, die während der Förderung zur Mannschaftsfahrung dienen sollen, müssen mit besonderen, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen ausgestattet sein. In Strecken mit Stromförderung muß an einem Stoß ei... mehr lesen...
(1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnah... mehr lesen...
(1) Sollen Förderschächte, Brems- oder Haspelberge ohne Benützung der Fördereinrichtung sowie Rollöcher auch zur Mannschaftsfahrung dienen, so müssen sie mit gut fahrbaren, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen versehen sein.(2) Bei Brems- und Haspelbergen (Abs. 1) kann je... mehr lesen...
(1) Die Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des § 103 Abs. 2, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:a)zum Auf- und Abladen von Holz, S... mehr lesen...
(1) Fahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen.(2) Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen.(3) Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen sind gegen die a... mehr lesen...
(1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten. mehr lesen...
(1) In mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in ander... mehr lesen...
Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann. mehr lesen...
(1) Zur regelmäßigen Mannschaftsfahrung dienende Fahrschächte und Fahrabteilungen mit hölzernen Fahrten und Bühnen sind monatlich, solche mit eisernen Fahrten und Bühnen vierteljährlich auf ihren Zustand zu untersuchen.(2) Das Ergebnis ist jeweils im Fahrbuch vorzumerken. mehr lesen...
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden. mehr lesen...
(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, u... mehr lesen...
Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen. mehr lesen...
Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen. mehr lesen...
Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen. mehr lesen...
In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen. mehr lesen...
In der Grube dürfen nur solche Karbidlampen verwendet werden, deren Bauart den Vorschriften des § 22 Abs. 1 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entspricht. mehr lesen...
Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen. mehr lesen...
(1) Karbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.(2) Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom höchsten Punkt d... mehr lesen...
Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen. mehr lesen...
(1) Zum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.(2) Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.(3) Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des... mehr lesen...
(1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden. mehr lesen...
(1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.(2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist. mehr lesen...
(1) Die elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer).(2) Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein.(3) Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung besitzen, die eine Ansamm... mehr lesen...
(1) Die elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohlverschlossenem Zustand zu übergeben.(2) Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, daß ... mehr lesen...
(1) Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.(2) Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter best... mehr lesen...
(1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.(2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen. mehr lesen...
(1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.(2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.(3) Wenn außer dem Putz- und... mehr lesen...
(1) Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Rei... mehr lesen...
(1) Die für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. ... mehr lesen...
(1) Die Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sin... mehr lesen...
(1) Nehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.(2) Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten. mehr lesen...
(1) Die Benzin-Sicherheitslampe ist stets lotrecht und möglichst tief zu halten. Sie darf nicht herumgeschwenkt und nicht vor Luttenmündungen gestellt werden. Sie ist vor scharfem Luftzug und vor Beschädigung zu schützen.(2) Die Wetteruntersuchung ist mit verkleinerter Flamme vorzunehmen. Hiebei ... mehr lesen...
Benzin-Sicherheitslampen dürfen unter Tage nur von Personen verwendet werden, die in der Behandlung der Lampen unterwiesen und über ihren Zweck sowie über die bei unvorsichtiger Handhabung in Schlagwettern drohenden Gefahren belehrt worden sind. mehr lesen...
(1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.(2) Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung d... mehr lesen...
Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1) Alle Bauwerke, die in einem Umkreis von 20 m um einziehende Grubenöffnungen errichtet werden, müssen feuerbeständig ausgeführt oder wenigstens mit einem feuerhemmenden Anstrich versehen sein. Feuergefährliche Gegenstände dürfen in diesem Umkreise nicht gelagert werden. Fahrlässiges Gebaren mi... mehr lesen...
Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die ein... mehr lesen...
Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden. mehr lesen...
(1) Bei einem Schachtbrand ist vor allem der etwa zur Erzeugung des Wetterzuges dienende Lüfter sofort abzustellen. An das Abdecken des Schachtes oder an das Löschen des Feuers durch Einlassen von Wasser in den Schacht darf erst dann geschritten werden, wenn die Belegschaft aus der Grube oder aus... mehr lesen...
Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken. mehr lesen...
(1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen.(2) Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nur in den notwendi... mehr lesen...
(1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Be... mehr lesen...
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet. mehr lesen...
In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen. mehr lesen...
(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden. mehr lesen...
(1) Auf Fahr- und Förderwegen, auf denen der Verkehr durch eine Wettertür so rege ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen derselben die ausreichende Bewetterung belegter Baue beeinträchtigt werden würde, müssen zwei oder mehr Wettertüren in einer solchen Entfernung voneinander aufgestellt werden,... mehr lesen...
Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daßa)die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten ... mehr lesen...
Die Ergebnisse aller Wettermessungen und -untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. mehr lesen...
(1) Grubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchu... mehr lesen...
Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten. mehr lesen...
Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist ein... mehr lesen...
Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muß gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden. mehr lesen...
(1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.(2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebung... mehr lesen...
(1) An warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.(2) An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sec... mehr lesen...
Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden. mehr lesen...
(1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.(2) Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugängl... mehr lesen...
(1) Alle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.(2) Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr... mehr lesen...
Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden. mehr lesen...
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.(2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlensta... mehr lesen...
(1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen. mehr lesen...
(1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptma... mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.(2) Wettermaschinen, die nicht s... mehr lesen...
Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können. mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht z... mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen. mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen alle Hauptwetterwege (Wetterschächte, Querschläge, Grundstrecken und Hauptwetterstrecken) einen freien Querschnitt von mindestens 3 m2, alle übrigen Wetterwege, mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern, einen solchen von mindestens 1... mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghau... mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die a... mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzusch... mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Gr... mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewi... mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden. mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind. mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag m... mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonstwie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam bespült wer... mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei j... mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist über die Führung und Verteilung der Wetter ein ausführlicher Wetterriß (§ 201 lit. b) anzulegen und am laufenden zu erhalten. mehr lesen...
Alle Wahrnehmungen über Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr und alle im besonderen Falle zu ihrer Bekämpfung getroffenen Anordnungen sind in ein besonderes Buch (Gefahrenbuch) einzutragen. mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist mit der Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft und der Einhaltung der dafür geltenden bergpolizeilichen Vorschriften ein geeigneter Grubenangestellter (Wettersteiger) zu betrauen.(2) Ohne Wissen des Wettersteigers darf, Verfügu... mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden. mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die Berghaupt... mehr lesen...
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muß zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen. mehr lesen...
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbrände... mehr lesen...
(1) Brandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.(2) Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nicht versetzt, son... mehr lesen...
(1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken. mehr lesen...
In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen. mehr lesen...
(1) In brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.(2) Beim Abbau unter Brandschiefern, alt... mehr lesen...
(1) In brandgefährdeten Gruben ist die Bewetterung, im ganzen und im einzelnen so zu regeln, daß die Wetter einen möglichst geringen Widerstand finden.(2) Der Spannungsunterschied benachbarter Wetterströme ist möglichst gering zu halten. Die Bildung von Wetterschleifen ist tunlichst zu vermeiden.... mehr lesen...
In brandgefährdeten Grubenteilen sind ortsfeste Wasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten. Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß jede zugängliche Stelle des Grubenteiles mit Spritzschläuchen erreicht werden kann. mehr lesen...
(1) An den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.(2) Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.(3) Rohrl... mehr lesen...
Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen. mehr lesen...
(1) Bei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (§ 252 Abs. 1) benützt werden.(2) Während der Arbeit sind die Wetter an den Arbeitsstellen auf ihren Gehalt an Grubengas und bösen Wettern zu untersuchen. Treten S... mehr lesen...
(1) Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Unters... mehr lesen...
(1) Die im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.(2) Zur Entnahme der erforderlichen Wetterproben... mehr lesen...
Von abgesperrten Brandherden ist einseitiger Wetterdruck abzuhalten. mehr lesen...
(1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die ... mehr lesen...
(1) Brandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.(2) Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist. mehr lesen...
Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen. mehr lesen...
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben hat der Betriebsleiter Sorge zu tragen, daß belegte Grubenbaue, in denen das Auftreten von Schlagwettern nicht vollkommen ausgeschlossen ist, regelmäßig nach jeder länger als vier Stunden dauernden Unterbrechung des Ortsbetriebes vor dem Anfahren der Belegsch... mehr lesen...
(1) Erreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.(2) Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein vertei... mehr lesen...
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muß der ... mehr lesen...
Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muß der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein. mehr lesen...
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben soll das Ansteigen der Querschläge und Strecken nicht mehr als 10 vom Tausend betragen.(2) Bei der Streckenauffahrung sind Hohlräume in der Firste, überflüssige Ausweitungen der Ulme, scharfe Winkel und scharfe Krümmungen zu vermeiden. mehr lesen...
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.(2) Das Auffahren mit breitem Blick (Raumschaffung) dar... mehr lesen...
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden. mehr lesen...
(1) Abwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:a)in Bauen mit weniger als 5 Grad Einfallen,b)in Sohlbauen bis zu 10 m seigerer Teufe und in abfallenden Aus- und Vorrichtungsbauen,c)nach dem Bestreichen schwebend gef... mehr lesen...
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.(2) Die Sonderbewetterung muß auc... mehr lesen...
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.(2) Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind täglich zu den gleich... mehr lesen...
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern. mehr lesen...
(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.(3) Die Verwendu... mehr lesen...
(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern. mehr lesen...
(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für die Befeuchtung der Aus- und Vorrichtungsbaue und der Abbaue bis auf 20 m vom Arbeitsstoß der Kürführer verantwortlich.(2) Im übrigen sind geeignete Aufsichtspersonen zu bestimmen, die für die vorschriftsmäßige Befeuchtung der Grubenräume zu sorgen hab... mehr lesen...
In kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen nötigenfalls in den einziehenden und in den ausziehenden Wetterstrecken selbständiger Wetterabteilungen sowie an anderen Stellen der Grube nasse Abschnittegeschaffen und Wasserschleier oder Wassertrogsperren eingebaut werden, um die Fortpflanzung eines Kohl... mehr lesen...
Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der §§ 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen. mehr lesen...
(1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt wor... mehr lesen...
Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst einzurichten. mehr lesen...
(1) Ist in brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen, in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zu erwarten, daß der Fluchtweg durch unatembare Gase oder Dämpfe führt, müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke (Selbstretter) z... mehr lesen...
(1) Bei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.(2) Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.(3) Das Verbandzimmer muß enthal... mehr lesen...
Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken. mehr lesen...
Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebskanzlei bereitg... mehr lesen...
In jedem Bergbau müssen die Betriebsaufseher und Schießmänner mit Verbandpäckchen ausgerüstet sein. Solche Päckchen müssen auch an geeigneten Stellen der Grube und der Taganlagen bereitgehalten werden. mehr lesen...
Im Verbandzimmer oder in seiner Nähe sowie an geeigneten Stellen der Taganlagen und der Grube sind zur Beförderung Verletzter und Erkrankter so viele Tragbahren mit je drei Decken bereitzuhalten, daß auf je 80 in der stärksten Schicht beschäftigte Personen mindestens eine Tragbahre entfällt. Auße... mehr lesen...
Auf jeder Grube, die zur Bereithaltung von mindestens sieben Atemschutzgeräten verpflichtet ist, und in jeder gemeinsamen Rettungsstelle ist mindestens ein Sauerstoffbehandlungsgerät im Verbandzimmer oder im Aufbewahrungsraum für die Atemschutzgeräte bereitzuhalten. mehr lesen...
(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:a)alle Mitglieder der Grubenwehren,b)auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wen... mehr lesen...
Jede in der Ersten Hilfe ausgebildete Person ist mit einer gedruckten Anweisung (Merkblatt) über die erste Hilfeleistung zu versehen. Eine solche Anweisung ist auch im Verbandzimmer und in der Mannschaftsstube anzuschlagen. mehr lesen...
(1) Die Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.(2) Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein Verzeichnis der vo... mehr lesen...
Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist. mehr lesen...
(1) Das Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.(2) Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werden. Die Türen müss... mehr lesen...
(1) Dampfleitungen für Sattdampf über 6 atü oder für überhitzten Dampf dürfen nur aus nahtlosen oder geschweißten Stahlrohren bestehen, aus geschweißten Stahlrohren jedoch nur dann, wenn die Unbedenklichkeit ihrer Verwendung hiefür von einer autorisierten Versuchsanstalt bescheinigt ist. Formstüc... mehr lesen...
In allen Dampfkessel- und Maschinenräumen sind die geltenden Dienstvorschriften für Kesselwärter (Heizer) und die Betriebsvorschriften für Kessel und Maschinen an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. mehr lesen...
Neu aufgenommene Arbeiter, die noch nicht beim Bergbau beschäftigt waren, und Arbeiter, die unter besonderen Gefahren arbeiten sollen, sind vor Antritt der Arbeit entsprechend zu unterweisen. mehr lesen...
(1) Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (§ 331 Abs. 1) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.(2) Die Anlernung ist in der Weise durchzuführen, daß die Angelernten imstand... mehr lesen...
(1) Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen nur Personen verwendet werden, die nach einem dreijährigen Bergbaulehrgang durch eine Prüfung (Knappenprüfung) die für Bergknappen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, hierauf durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und dann nach Besuch ei... mehr lesen...
Für jede Arbeitskür ist ein zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten befähigter Arbeiter als Kürführer zu bestimmen. Ist das Arbeitsort in mehreren Schichten belegt, so ist für jede Schicht ein Kürführer zu bestimmen. mehr lesen...
Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere ... mehr lesen...
(1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.(2)... mehr lesen...
Einmann-Belegung in der Grube ist nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, daß eine Verständigung durch Zuruf möglich ist. mehr lesen...
(1) Unbeschadet der weitergehenden Vorschrift des § 232 für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muß jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.(2) Die Bet... mehr lesen...
(1) Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergbau müssen Einrichtungen getroffen sein, die es ermöglichen, die in der Grube befindliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu ermitteln.(2) Nach Schichtschluß haben die Betriebsaufseher zu überprüfen, ob keiner ihrer Leute ohne Auftrag in d... mehr lesen...
(1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(3) Für Ar... mehr lesen...
(1) Auf jeder zur Anfahrt dienenden Schacht- oder Stollenanlage sind Aborte in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl einzurichten.(2) Unter Tage sind an geeigneten Punkten Abortkübel aufzustellen, die undurchlässig, mit Deckel verschließbar und tragbar oder fahrbar sein müssen. Für je 30 Mann der ... mehr lesen...
(1) Bei jedem Bergbau sind Vorkehrungen zur Versorgung der Belegschaft mit einwandfreiem Trinkwasser zu treffen.(2) Für die Grubenbelegschaft sind Trinkwasser oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke in ausreichender Menge in geschlossenen, sorgfältig rein zu haltenden Gefäßen an geeigneten ... mehr lesen...
(1) An nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.(2) Kann eine vollständige Durchnässung nicht v... mehr lesen...
Bei Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, ist dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeiter durch den Staub vermieden wird. mehr lesen...
(1) Alle unter Tage oder an gefährlichen Stellen über Tage Beschäftigten haben widerstandsfähiges, gleitsicheres, nötigenfalls mit Zehen- und Knöchelschutz versehenes Schuhwerk zu tragen. Wasserdichtes Schuhwerk aus Gummi oder ähnlichen Stoffen gilt als gleitsicher nur mit Sohlen, die ein sicher ... mehr lesen...
(1) Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.(2) Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.(3) Tödliche Unfälle sind der Berghau... mehr lesen...
Als schwer hat jeder Unfall zu gelten, der eine Berufsstörung in der Dauer von mindestens 20 Kalendertagen zur Folge hat oder mit Rücksicht auf die Erheblichkeit der erlittenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung an sich als schwer erscheint. mehr lesen...
(1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.(2) Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit d... mehr lesen...
(1) Die Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.(2) Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentz... mehr lesen...
Bei jedem Bergbau sind sämtliche bergpolizeilichen Verfügungen der Berghauptmannschaft, die den Bergbau betreffen, in einem eigenen Buche (Fahrbuch) zu sammeln. mehr lesen...
(1) Soweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923,Verordnung zum S... mehr lesen...
(1) Diese Bergpolizeiverordnung ist in jeder Mannschaftsstube auszuhängen. Alle mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter befaßten Bergbauangestellten sind mit einem Abdruck zu beteilen.(2) Ferner ist jedem Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit ein Auszug in Buchform auszuhändigen, der... mehr lesen...
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde ... mehr lesen...
Zuwiderhandlungen gegen diese Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft. mehr lesen...
(1) Diese Bergpolizeiverordnung tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten gemäß § 152 Abs. 1, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Krafta)die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, BGBl. Nr. 238,b)die Bes... mehr lesen...
Fremdsprachige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen und wiedergeben können. mehr lesen...
Bei jedem Bergbau muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muß rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung)StF: BGBl. Nr. 114/1959 Änderung BGBl... mehr lesen...
(1) Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2) Bei ... mehr lesen...
An den Anschlagpunkten aller mit mechanischen Fördereinrichtungen versehenen seigeren und geneigten Schächte und Aufzüge, für die eine Bewilligung für Seilfahrt nicht erteilt ist, muß das Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich gemacht ... mehr lesen...
(1) Die Öffnung und Gewältigung wegen Feuer abgesperrter Grubenräume muß vom Betriebsleiter oder von einem von ihm dazu bestimmten Betriebsangestellten persönlich überwacht werden.(2) Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des § 207 zu verfahren. Doch kann der abziehende ... mehr lesen...
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen. mehr lesen...
§ 346 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 345 AllgBergpVO (weggefallen) seit 26.01.2006 weggefallen. mehr lesen...
§ 327 AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 326b AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 326a AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 325 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 324 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 323 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 322 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 321 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 320 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 319 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 318 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 317 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 316 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 315 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 314 AllgBergpVO (weggefallen) seit 26.01.2006 weggefallen. mehr lesen...
§ 313 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 312 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 311 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 310 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 309 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 306 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 305 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 304 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 303 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 290 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 288 AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 285 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 284 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 283 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 282 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 281 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 280 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 279 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 278 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 277 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 276 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 275 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 268 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 267 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 255 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 253 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 252 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 184 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 183 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 182 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 181 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 180 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 179 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 178 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 177 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 176 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 175 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 174 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 173 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 172 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 171 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 170 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 169 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 168 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 167 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 166 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 165 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 164 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 163 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 162 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 161 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 160 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 159 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 158 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 156 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 155 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 154 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 153 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 152 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 151 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 150 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 149 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 148 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 147 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 146 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 145 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 144 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 143 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 142 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 141 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 140 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 139 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 87 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 63 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 61 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 57 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.08.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1991 weggefallen. mehr lesen...
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)(2) § 352 Abs. 1 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, tritt, soweit danach die Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl.... mehr lesen...
Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß § 8 Abs... mehr lesen...
(1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(2) Der Vorsitzende mußa)die dem betreffenden Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und zur Ausbildung von Lehrlin... mehr lesen...
(1) Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.(2) Die Lehrlingsstelle hat de... mehr lesen...
(1) Für Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 A... mehr lesen...
Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub d... mehr lesen...
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.(2) Persone... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung u... mehr lesen...
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:1.„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,2.„gut“ (2), wenn die... mehr lesen...
Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Prüfungsgegenstände zu beschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzulegen, wann innerhalb des... mehr lesen...
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:1.Ort und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen; Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt wurde,2.Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,3.Prüfun... mehr lesen...
(1) Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer all... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben von der Lehrlingsstelle eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, BGBl. Nr. 170/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1978 und BGBl. Nr. 35/1980 tritt mit Ablauf des 31. ... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der allgemeine Bestimmungen für die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen festgelegt werden (Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung)StF: BGBl. Nr. 670/1995 Änderung BGBl. II Nr. 490/2001Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die Einleitung des Verfah... mehr lesen...
(1) Grundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des Verfahrens ... mehr lesen...
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gerichte für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so gibt sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgerichte bekannt.(2) Geht die Entscheidung der Agrarbehörde... mehr lesen...
Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen. mehr lesen...
(1) Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.(2) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung v... mehr lesen...
Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (§ 13) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmung der Beteil... mehr lesen...
Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in Frage kommen. mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung der nach dem P... mehr lesen...
(1) Eine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:1. infolge einer agrarischen Operation;2. wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.(2) Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu beschränken (§ 66 Allg. GAG.).(3) Nach ... mehr lesen...
Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird. mehr lesen...
Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen. mehr lesen...
Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Reihenf... mehr lesen...
(1) Beschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinn... mehr lesen...
Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen. mehr lesen...
Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GA... mehr lesen...
Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. mehr lesen...
(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, di... mehr lesen...
(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis I sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnummern und ein... mehr lesen...
Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde. mehr lesen...
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.(2) Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in das Unstimmigkeitsv... mehr lesen...
Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entscheiden, so sind... mehr lesen...
Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß § 1 Allg. GA... mehr lesen...
(1) Die Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.(2) Bei den Erhebungen sind die gemäß § 22 Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:1. ob die Liegenschaft e... mehr lesen...
Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beur... mehr lesen...
Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe. mehr lesen...
Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen. mehr lesen...
(1) Wird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grun... mehr lesen...
Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes er... mehr lesen...
Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen. mehr lesen...
Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandteile beziehen, ... mehr lesen...
Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1) Falls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.(2) Die Anmeldung von Eigentumsrechten ist,... mehr lesen...
Anträge im Richtigstellungsverfahren (§§ 39, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche Geschäftsstück... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.(2) Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes angeordnet wird.(3... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. März 1930 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg. GAV.).StF: BGBl. Nr. 75/1930 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 25. Juli 1... mehr lesen...
(1) Für alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.(2) Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes de... mehr lesen...
(1) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind1.nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen-durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsge... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des GrundbuchsStF: BGBl. II Nr. 23/2006 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl... mehr lesen...
Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistung... mehr lesen...
Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführenden Organs weiter... mehr lesen...
(1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als d... mehr lesen...
Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung... mehr lesen...
Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im AMS (VV-ALV) und... mehr lesen...
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS), BGBl. II Nr. 308/1997, außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS - Anweisungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 120/2004 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 6 zweiter Satz des Bundesha... mehr lesen...
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:1.Die finanzielle Leistungen gemäß § 33 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit ... mehr lesen...
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben im Bereich des Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (AMS-Buchhaltungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 338/2004 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 6 Abs... mehr lesen...
Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...