Abfallnachweisverordnung 2003 (AbnVO) Fundstelle seit 30.06.2013 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden. mehr lesen...
Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden. mehr lesen...
Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine... mehr lesen...
Die Verwaltung der Baufonde obliegt der Vorarlberger Landesregierung, die die Wasserbauten durch ihr Landesbauamt, soweit es sich aber um Wildbachverbauungen handelt, durch die forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Bregenz, ausführen läßt. mehr lesen...
Der für die Durchführung dieser Wasserbauten erforderliche Grund ist von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich dem Baufonde zur Verfügung zu stellen. Allfällige Entschädigungen an die Grundbesitzer haben daher die Gemeinden unbeschadet des Regreßrechtes an die örtlichen Nutznießer (§ 4) zu leis... mehr lesen...
Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen.Die gegenüber der genehmigten B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete,... mehr lesen...
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4. mehr lesen...
Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die R... mehr lesen...
Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, beziehungsweise den Konkurrenzausschüssen. mehr lesen...
Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.Rückständige Beitragsleistungen z... mehr lesen...
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.10.1923 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen. mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) mehr lesen...
Paragraph 8, Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muß so stark und weitreichend sein, daß die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.(2)Absatz 2Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind in der Nähe von Grubenbauen Standwässer, schlagende, böse oder matte Wetter (schlechte Wetter) oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, so muß einem plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruch und den damit verbundenen Gefahren durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt wer... mehr lesen...
Paragraph 28, Wasseransammlungen über Tage, die den Grubenbetrieb gefährden können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Haben sich solche Ansammlungen erst nachträglich gebildet, so sind die in gefährlicher Nähe umgehenden Grubenbaue bis zur durchgeführten Ableitung oder Unschädlich... mehr lesen...
Paragraph 29, Das Anfahren ganzer Gruben oder größerer Bauabteilungen, die mit Wasser oder schlechten Wettern gefüllt sein können, muß nach einem Plan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des § 72 - derart abzusperren, daß niemand un... mehr lesen...
(1)Absatz einsGezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur in solcher Entfernung von seigeren oder geneigten Grubenbauen niedergelegt oder geduldet werden, daß sie nicht hineinfallen können.(2)Absatz 2Der Ausbau der seigeren oder geneigten Grubenbaue ist nach Notwendigkeit, m... mehr lesen...
(1)Absatz einsSämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.(2)Absatz 2Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn geneigten Bauen, in denen der Ausbau nicht fest verlagert werden kann, und in Bauen, in denen seitlicher Gebirgsdruck auftritt, sind die einzelnen Ausbauteile gegeneinander zu verspreizen.(2)Absatz 2Bei Anwendung von Getriebezimmerung sind die letzten Gezimmer vor Ort mit eiserne... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Beginn der Arbeit hat der Kürführer zu prüfen, ob Gebirge und Ausbau des Ortes sicher sind. Diese Prüfung ist während der Schicht, besonders nach Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen, zu wiederholen.(2)Absatz 2Ist der Ausbau mangelhaft, muß er sofort ergänzt oder erneue... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerlassene oder unbenützte Grubenräume, deren Betreten gefährlich ist, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren.(2)Absatz 2Die unbefugte Beseitigung der Absperrung und das unbefugte Betreten der abgesperrten Räume ist verboten. mehr lesen...
(1)Absatz einsLose oder laute Gebirgsteile am Arbeitsort, die nicht sogleich beseitigt werden können, sind von einem sicheren Standort aus zu unterfangen, auch wenn sie unbedenklich scheinen.(2)Absatz 2Unter losen oder lauten Gebirgsteilen oder unter lockerem Versatz darf nur nach entsprechender ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.(2)Absatz 2Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.(2)Absatz 2Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zugänge zu den Abbauen (Verhauen, Zechen) sind so anzulegen und freizuhalten, daß die darin beschäftigten Arbeiter bei Gefahr jederzeit rasch und sicher flüchten können.(2)Absatz 2Wenn beim Füllen von Sinkwerkern in Salzbergwerken wegen brüchigen, klüftigen Himmels ein plötzlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Aus- und Vorrichtung in Kohlengruben ist jede überflüssige Flözdurchörterung zu vermeiden.(2)Absatz 2Die Vorrichtung hat dem Abbau zeitlich möglichst kurz voranzugehen. Ausgenommen sind hievon Schwimmsandgruben, in denen die Vorrichtung auch zur Entwässerung der Sande dient.... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Beginn der Schrämarbeit muß der für die Sicherheit der Beschäftigten notwendige Ausbau eingebracht sein.(2)Absatz 2Das Schrämen muß so durchgeführt werden, daß ein vorzeitiges Hereinbrechen unterschrämter Gebirgsteile vermieden wird.(3)Absatz 3Nötigenfalls müssen die unterschräm... mehr lesen...
(1)Absatz einsBergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.(2)Absatz 2Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Arbeiten in Schächten oder anderen stark geneigten Grubenbauen, die nicht von festen Arbeitsbühnen aus vorgenommen werden, sind die Arbeiter durch Anseilen vor Absturz zu schützen.(2)Absatz 2Für umfangreiche Arbeiten in Schächten sind doppelte Bühnen zu schlagen.(3)Absatz 3Bei A... mehr lesen...
Paragraph 44, Das gleichzeitige Ausmauern und Abteufen von Schächten sowie das Weiterteufen oder Aufbrechen von Schächten, in denen Förderung umgeht, ist nach einer Arbeitsanweisung des Betriebsleiters durchzuführen, die den besonderen Gefahren bei diesen Arbeiten Rechnung trägt. Die Anweisung be... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) mehr lesen...
§ 46.Paragraph 46, Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, daß die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können. mehr lesen...
§ 47.Paragraph 47, Die Schienenstöße der Fördergleise in Hauptförderstrecken, Bremsbergen und Aufzügen sind zu verlaschen. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verhütung von Handverletzungen sind die Förderwagen an den Stirnseiten mit festen, womöglich versenkten Handhaben zu versehen.(2)Absatz 2Förderwagen, deren Kasten an Zapfen drehbar auf dem Gestell verlagert sind, müssen Einrichtungen besitzen, die ein Ausspringen des Kastens aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsAußer an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben sind Förderwagen, die gemeinsam befördert werden sollen, aneinanderzukuppeln. Die Kupplungseinrichtungen müssen von der Seite aus leicht bedienbar sein. Sie dürfen sich nicht leicht selbsttätig lösen und dürfen keine Teile h... mehr lesen...
§ 50.Paragraph 50, Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderwagen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihr Inhalt weder anstreifen noch herausfallen kann.(2)Absatz 2Während des Stürzens in Bunker, Rollen oder Sturzschutte darf Vorrat aus diesen nur dann abgezogen werden, wenn sie entsprechend gefüllt sind. mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.(2)Absatz 2In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.(3)Absatz 3Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen o... mehr lesen...
(1)Absatz einsFörderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.(2)Absatz 2Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes v... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Seil- und Kettenbahnen mit einem Gefälle von mehr als 20 vom Tausend sind Einrichtungen zu treffen, die beim Durchgehen von Förderwagen eine Gefährdung von Personen verhindern.(2)Absatz 2In Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen sind Signalvorrichtungen anzubringen, mit denen von ... mehr lesen...
§ 56.Paragraph 56, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) mehr lesen...
Paragraph 58, In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten. mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsNicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.(2)Absatz 2Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sin... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlüssigkeitsbehälter, Bunker und andere Sammelbehälter sowie sonstige gefährliche Vertiefungen müssen so gesichert sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.(2)Absatz 2Arbeiten in solchen Räumen dürfen nur unter ständig... mehr lesen...
(1)Absatz einsBühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.(2)Absatz 2Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anha... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind infolge des Bergbaubetriebes Tagbrüche oder Senkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß der Grundeigentümer und allfällige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt werden.(2)Absatz 2Über das Eintreten oder den Verlauf vo... mehr lesen...
§ 59.Paragraph 59, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) mehr lesen...
(1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)(2)Absatz 2Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklam... mehr lesen...
Paragraph 62, Die Vorschriften der §§ 60 und 61 gelten sinngemäß auch für andere motorisch angetriebene Grubenfahrzeuge. Die Vorschriften der Paragraphen 60 und 61 gelten sinngemäß auch für andere motorisch angetriebene Grubenfahrzeuge. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle ständig belegten Anschlagpunkte, Füllstellen, Verschubgeleise, Aufgabe- und Abwurfstellen jeder Art unter Tage sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten.(2)Absatz 2An solchen Stellen muß wenigstens an den Ulmen, nach Erfordernis abe... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:a)Litera aeiner Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen,b)Litera beinem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil),c)Litera ceiner zuverlässigen Bremsvorrichtung,d)Litera deinem zuverlässigen Teufenzeiger,e)Litera eeiner Warns... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Haspel muß mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muß für beide Drehrichtungen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.(2)Absatz 2Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen. mehr lesen...
(1)Absatz einsHaspelräume und Bremsstätten (Hornstätten) müssen so geräumig sein, daß die Haspel und Bremsen unbehindert und gefahrlos bedient werden können. Sind sie mit einem eigenen Maschinenwärter oder Bremser besetzt, so müssen sie während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmt... mehr lesen...
§ 69.Paragraph 69, Die Bremsen der Fördermaschinen, Haspel- und Bremswerke müssen so stark sein, daß sie die höchste vorkommende Vollbelastung allein, also ohne Abzug der Leerbelastung oder des Gegengewichtes, abzubremsen imstande sind. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsFörder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.(2)Absatz 2Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sic... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, daß niemand beim Betreten durchfallen kann.(2)Absatz 2Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodaß sie während des Treibens nicht abrollen können. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, daß Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Vers... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer einen Verschluß (§ 72) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.Wer einen Verschluß (Paragraph 72,) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.(2)Absatz 2Die Personen, die das Anschla... mehr lesen...
(1)Absatz einsBrems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in § 72 vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.Brems- und Haspelberg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Füllörter der Förderschächte müssen so geräumig sein, daß wenigstens an beiden Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorhanden ist.(2)Absatz 2Benützte Füllörter sind während der Förderung durch eigens für dies... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn allen mit Fördereinrichtungen versehenen Schächten und in allen mehr als 20 m langen Brems- und Haspelbergen müssen besondere Signalvorrichtungen angebracht sein, die gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagpunkten und der Hängebank oder den Brems- und Haspelständen deutliche S... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.(2)Absatz 2Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.Alle Signale, die nicht die laufende H... mehr lesen...
Paragraph 78, An allen Orten, an denen Fördersignale gegeben oder empfangen werden, müssen deutlich lesbare Signaltafeln angebracht sein. mehr lesen...
Paragraph 79, Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.(2)Absatz 2Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Be... mehr lesen...
Paragraph 82, In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist. mehr lesen...
Paragraph 83, Das Wiedereinrichten eines entgleisten Fördergestelles, Wagens oder Gegengewichtes, die Veränderung der Belastung des Gegengewichtes, das Kürzen oder Längen des Seiles sowie die Vornahme von Ausbesserungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen darf nur erfolgen, wenn sowohl das Förd... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Schachtabteufen müssen die zur Förderung benützten Seile mindestens eine sechsfache Sicherheit, die Verbindungsteile zwischen Seil und Fördergefäß aber mindestens eine achtfache Sicherheit, bezogen auf die Höchstlast, dauernd gewähren.(2)Absatz 2Sobald eine Teufe von 20 m errei... mehr lesen...
(1)Absatz einsHolz und andere Betriebsmittel, die durch seigere oder geneigte Schächte eingelassen werden sollen, sind auf den Fördergestellen oder in den Fördergefäßen so zu verladen, daß sie nicht herausfallen können. Langholz, Rohre, Schienen und andere sperrige Gegenstände sind besonders sorg... mehr lesen...
Paragraph 86, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) mehr lesen...
(1)Absatz einsLaufbrücken zur Förderung und Verladerampen sind auf die ganze Breite mit festem, dichtem Bodenbelag und an Stellen, unter denen Menschen verkehren, mit mindestens 10 cm hohen Randleisten zu versehen. Bei Sturzöffnungen sind Stützleisten anzubringen, die den Arbeitern beim Ausstürze... mehr lesen...
§ 89.Paragraph 89, Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.(2)Absatz 2Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.Die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 2 und 3, 72 Absatz eins und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit d... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Aus- und Einfahren der Mannschaft dürfen nur die dafür bestimmten Fahrwege benützt werden. Die Fahrung auf anderen Wegen ist nur den Aufsichtspersonen und solchen Arbeitern gestattet, die von Aufsichtspersonen einen Auftrag oder die Erlaubnis hiezu erhalten haben.(2)Absatz 2Die ... mehr lesen...
Paragraph 100, In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m A... mehr lesen...
(1)Absatz einsStrecken (Stollen) mit mechanischer Förderung, ausgenommen Stromförderer, die während der Förderung zur Mannschaftsfahrung dienen sollen, müssen mit besonderen, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen ausgestattet sein. In Strecken mit Stromförderung muß an ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des Paragraph 54, trockenzul... mehr lesen...
(1)Absatz einsSollen Förderschächte, Brems- oder Haspelberge ohne Benützung der Fördereinrichtung sowie Rollöcher auch zur Mannschaftsfahrung dienen, so müssen sie mit gut fahrbaren, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen versehen sein.(2)Absatz 2Bei Brems- und Haspelbergen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des § 103 Abs. 2, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:Die Förderabteilungen vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen.(2)Absatz 2Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen.(3)Absatz 3Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspe... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.(2)Absatz 2Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müsse... mehr lesen...
§ 108.Paragraph 108, Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur regelmäßigen Mannschaftsfahrung dienende Fahrschächte und Fahrabteilungen mit hölzernen Fahrten und Bühnen sind monatlich, solche mit eisernen Fahrten und Bühnen vierteljährlich auf ihren Zustand zu untersuchen.(2)Absatz 2Das Ergebnis ist jeweils im Fahrbuch vorzumerken. mehr lesen...
(1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)(2)Absatz 2Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.(3)Absatz 3Drahtseile dürfen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.(2)Absatz 2Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühn... mehr lesen...
§ 112.Paragraph 112, Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen. mehr lesen...
§ 114.Paragraph 114, Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
§ 115.Paragraph 115, Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen. mehr lesen...
§ 116.Paragraph 116, Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen. mehr lesen...
Paragraph 117, In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen. mehr lesen...
§ 118.Paragraph 118, In der Grube dürfen nur solche Karbidlampen verwendet werden, deren Bauart den Vorschriften des § 22 Abs. 1 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entspricht. In der Grube dürfen nur solche Karbidlampen verwendet werden, deren Bauart den Vorschriften des Paragraph 22, Abs... mehr lesen...
§ 119.Paragraph 119, Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsKarbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.(2)Absatz 2Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom... mehr lesen...
§ 121.Paragraph 121, Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen. Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Ka... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.(2)Absatz 2Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.(3)Absatz 3Beim Füllen der Lam... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der Paragraphen 6 bis 12 der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, vorzune... mehr lesen...
Paragraph 124, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1995) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.(2)Absatz 2Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer).(2)Absatz 2Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein.(3)Absatz 3Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohlverschlossenem Zustand zu übergeben.(2)Absatz 2Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.(2)Absatz 2Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.(2)Absatz 2Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlamp... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 125,, 126 und 127 Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.(2)Absatz 2Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Benzin-Sicherheitslampe ist stets lotrecht und möglichst tief zu halten. Sie darf nicht herumgeschwenkt und nicht vor Luttenmündungen gestellt werden. Sie ist vor scharfem Luftzug und vor Beschädigung zu schützen.(2)Absatz 2Die Wetteruntersuchung ist mit verkleinerter Flamme vor... mehr lesen...
§ 137.Paragraph 137, Benzin-Sicherheitslampen dürfen unter Tage nur von Personen verwendet werden, die in der Behandlung der Lampen unterwiesen und über ihren Zweck sowie über die bei unvorsichtiger Handhabung in Schlagwettern drohenden Gefahren belehrt worden sind. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.(2)Absatz 2Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinnge... mehr lesen...
Paragraph 157, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,) mehr lesen...
§ 186.Paragraph 186, Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Bauwerke, die in einem Umkreis von 20 m um einziehende Grubenöffnungen errichtet werden, müssen feuerbeständig ausgeführt oder wenigstens mit einem feuerhemmenden Anstrich versehen sein. Feuergefährliche Gegenstände dürfen in diesem Umkreise nicht gelagert werden. Fahrlässiges ... mehr lesen...
Paragraph 188, Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leite... mehr lesen...
§ 189.Paragraph 189, Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei einem Schachtbrand ist vor allem der etwa zur Erzeugung des Wetterzuges dienende Lüfter sofort abzustellen. An das Abdecken des Schachtes oder an das Löschen des Feuers durch Einlassen von Wasser in den Schacht darf erst dann geschritten werden, wenn die Belegschaft aus der Grub... mehr lesen...
§ 191.Paragraph 191, Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
§ 192.Paragraph 192, Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken. mehr lesen...
(1)Absatz einsSchmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen.(2)Absatz 2Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nu... mehr lesen...
(1)Absatz einsLokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.(2)Absatz 2Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausn... mehr lesen...
§ 195.Paragraph 195, Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet. mehr lesen...
§ 196.Paragraph 196, In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsWettertüren sind selbstschließend einzurichten.(2)Absatz 2Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.(3)Absatz 3Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Fahr- und Förderwegen, auf denen der Verkehr durch eine Wettertür so rege ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen derselben die ausreichende Bewetterung belegter Baue beeinträchtigt werden würde, müssen zwei oder mehr Wettertüren in einer solchen Entfernung voneinander aufgestel... mehr lesen...
§ 201.Paragraph 201, Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellu... mehr lesen...
§ 202.Paragraph 202, Die Ergebnisse aller Wettermessungen und -untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. mehr lesen...
(1)Absatz einsGrubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese ... mehr lesen...
Paragraph 204, Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten. mehr lesen...
Paragraph 205, Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerke... mehr lesen...
§ 206.Paragraph 206, Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muß gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.(2)Absatz 2Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- u... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.(2)Absatz 2An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszei... mehr lesen...
§ 209.Paragraph 209, Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.(2)Absatz 2Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.(2)Absatz 2Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Metha... mehr lesen...
§ 198.Paragraph 198, Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.(2)Absatz 2Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwette... mehr lesen...
(1)Absatz einsBrand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.(2)Absatz 2Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der B... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.(2)Absatz 2Wettermasch... mehr lesen...
§ 214.Paragraph 214, Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer... mehr lesen...
§ 216.Paragraph 216, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen alle Hauptwetterwege (Wetterschächte, Querschläge, Grundstrecken und Hauptwetterstrecken) einen freien Querschnitt von mindestens 3 m2, alle übrigen Wetterwege, mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern, einen solchen von mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.(2)Absatz 2Für einzelne Bauabteilungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilun... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtür... mehr lesen...
Paragraph 221, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeig... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmanns... mehr lesen...
§ 223.Paragraph 223, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden. mehr lesen...
§ 224.Paragraph 224, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonstwie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam b... mehr lesen...
§ 227.Paragraph 227, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messe... mehr lesen...
§ 228.Paragraph 228, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist über die Führung und Verteilung der Wetter ein ausführlicher Wetterriß (§ 201 lit. b) anzulegen und am laufenden zu erhalten. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist über die Führung und Ver... mehr lesen...
§ 229.Paragraph 229, Alle Wahrnehmungen über Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr und alle im besonderen Falle zu ihrer Bekämpfung getroffenen Anordnungen sind in ein besonderes Buch (Gefahrenbuch) einzutragen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist mit der Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft und der Einhaltung der dafür geltenden bergpolizeilichen Vorschriften ein geeigneter Grubenangestellter (Wettersteiger) zu betrauen.(2)Absatz 2Ohne Wissen des Wettersteig... mehr lesen...
§ 231.Paragraph 231, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die... mehr lesen...
§ 233.Paragraph 233, In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muß zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Gr... mehr lesen...
(1)Absatz einsBrandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.(2)Absatz 2Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.(2)Absatz 2Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken. mehr lesen...
§ 237.Paragraph 237, In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.(2)Absatz 2Beim Abbau unter Br... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn brandgefährdeten Gruben ist die Bewetterung, im ganzen und im einzelnen so zu regeln, daß die Wetter einen möglichst geringen Widerstand finden.(2)Absatz 2Der Spannungsunterschied benachbarter Wetterströme ist möglichst gering zu halten. Die Bildung von Wetterschleifen ist tunlic... mehr lesen...
§ 240.Paragraph 240, In brandgefährdeten Grubenteilen sind ortsfeste Wasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten. Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß jede zugängliche Stelle des Grubenteiles mit Spritzschläuchen erreicht werden kann. mehr lesen...
(1)Absatz einsAn den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.(2)Absatz 2Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet... mehr lesen...
§ 242.Paragraph 242, Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (§ 252 Abs. 1) benützt werden.Bei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.(2)Absatz 2Die Wiederbelegung darf erst erfolgen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.(2)Absatz 2Zur Entnahme der erforderli... mehr lesen...
Paragraph 246, Von abgesperrten Brandherden ist einseitiger Wetterdruck abzuhalten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.(2)Absatz 2Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsBrandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.(2)Absatz 2Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist. mehr lesen...
§ 250.Paragraph 250, Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben hat der Betriebsleiter Sorge zu tragen, daß belegte Grubenbaue, in denen das Auftreten von Schlagwettern nicht vollkommen ausgeschlossen ist, regelmäßig nach jeder länger als vier Stunden dauernden Unterbrechung des Ortsbetriebes vor dem Anfahren de... mehr lesen...
(1)Absatz einsErreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.(2)Absatz 2Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichz... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrun... mehr lesen...
Paragraph 258, Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muß der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben soll das Ansteigen der Querschläge und Strecken nicht mehr als 10 vom Tausend betragen.(2)Absatz 2Bei der Streckenauffahrung sind Hohlräume in der Firste, überflüssige Ausweitungen der Ulme, scharfe Winkel und scharfe Krümmungen zu vermeiden. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.(2)Absatz 2Das Auffahren mit breitem Blick (R... mehr lesen...
§ 261.Paragraph 261, In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach Paragraph 215, Absatz eins, erforderlichen Wettermengen in S... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:a)Litera ain Bauen mit weniger als 5 Grad Einfallen,b)Litera bin Sohlbauen bis zu 10 m seigerer Teufe und in abfallenden Aus- und Vorrichtungsbauen,c)Litera c... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.In schlagwettergefährde... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.(2)Absatz 2Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind tägl... mehr lesen...
§ 265.Paragraph 265, In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
Paragraph 266, In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.(2)Absatz 2Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.(2)Absatz 2Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für die Befeuchtung der Aus- und Vorrichtungsbaue und der Abbaue bis auf 20 m vom Arbeitsstoß der Kürführer verantwortlich.(2)Absatz 2Im übrigen sind geeignete Aufsichtspersonen zu bestimmen, die für die vorschriftsmäßige Befeuchtung der Grubenrä... mehr lesen...
§ 272.Paragraph 272, In kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen nötigenfalls in den einziehenden und in den ausziehenden Wetterstrecken selbständiger Wetterabteilungen sowie an anderen Stellen der Grube nasse Abschnitte mehr lesen...
Paragraph 273, Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der §§ 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen. Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der Paragraphen 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBelegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.(2)Absatz 2Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht... mehr lesen...
Paragraph 286, Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst einzurichten. Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst in brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen, in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zu erwarten, daß der Fluchtweg durch unatembare Gase oder Dämpfe führt, müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke (Selbs... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.(2)Absatz 2Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.(3)Absatz 3Das ... mehr lesen...
Paragraph 293, Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken. mehr lesen...
Paragraph 294, Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebs... mehr lesen...
§ 295.Paragraph 295, In jedem Bergbau müssen die Betriebsaufseher und Schießmänner mit Verbandpäckchen ausgerüstet sein. Solche Päckchen müssen auch an geeigneten Stellen der Grube und der Taganlagen bereitgehalten werden. mehr lesen...
§ 296.Paragraph 296, Im Verbandzimmer oder in seiner Nähe sowie an geeigneten Stellen der Taganlagen und der Grube sind zur Beförderung Verletzter und Erkrankter so viele Tragbahren mit je drei Decken bereitzuhalten, daß auf je 80 in der stärksten Schicht beschäftigte Personen mindestens eine Tra... mehr lesen...
§ 297.Paragraph 297, Auf jeder Grube, die zur Bereithaltung von mindestens sieben Atemschutzgeräten verpflichtet ist, und in jeder gemeinsamen Rettungsstelle ist mindestens ein Sauerstoffbehandlungsgerät im Verbandzimmer oder im Aufbewahrungsraum für die Atemschutzgeräte bereitzuhalten. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:a)Litera aalle Mitglieder der Grubenwehren,b)Litera bauf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede S... mehr lesen...
Paragraph 299, Jede in der Ersten Hilfe ausgebildete Person ist mit einer gedruckten Anweisung (Merkblatt) über die erste Hilfeleistung zu versehen. Eine solche Anweisung ist auch im Verbandzimmer und in der Mannschaftsstube anzuschlagen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.(2)Absatz 2Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein V... mehr lesen...
§ 301.Paragraph 301, Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.(2)Absatz 2Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDampfleitungen für Sattdampf über 6 atü oder für überhitzten Dampf dürfen nur aus nahtlosen oder geschweißten Stahlrohren bestehen, aus geschweißten Stahlrohren jedoch nur dann, wenn die Unbedenklichkeit ihrer Verwendung hiefür von einer autorisierten Versuchsanstalt bescheinigt ist... mehr lesen...
Paragraph 308, In allen Dampfkessel- und Maschinenräumen sind die geltenden Dienstvorschriften für Kesselwärter (Heizer) und die Betriebsvorschriften für Kessel und Maschinen an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. mehr lesen...
§ 329.Paragraph 329, Neu aufgenommene Arbeiter, die noch nicht beim Bergbau beschäftigt waren, und Arbeiter, die unter besonderen Gefahren arbeiten sollen, sind vor Antritt der Arbeit entsprechend zu unterweisen. mehr lesen...
(1)Absatz einsZu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (§ 331 Abs. 1) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszw... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu selbständigen Häuerarbeiten dürfen nur Personen verwendet werden, die nach einem dreijährigen Bergbaulehrgang durch eine Prüfung (Knappenprüfung) die für Bergknappen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, hierauf durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und dann nach... mehr lesen...
Paragraph 332, Für jede Arbeitskür ist ein zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten befähigter Arbeiter als Kürführer zu bestimmen. Ist das Arbeitsort in mehreren Schichten belegt, so ist für jede Schicht ein Kürführer zu bestimmen. mehr lesen...
Paragraph 333, Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleite... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen... mehr lesen...
§ 335.Paragraph 335, Einmann-Belegung in der Grube ist nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, daß eine Verständigung dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der weitergehenden Vorschrift des § 232 für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muß jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.U... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf jedem in Betrieb befindlichen Bergbau müssen Einrichtungen getroffen sein, die es ermöglichen, die in der Grube befindliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu ermitteln.(2)Absatz 2Nach Schichtschluß haben die Betriebsaufseher zu überprüfen, ob keiner ihrer Leute ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.(2)Absatz 2Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewi... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf jeder zur Anfahrt dienenden Schacht- oder Stollenanlage sind Aborte in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl einzurichten.(2)Absatz 2Unter Tage sind an geeigneten Punkten Abortkübel aufzustellen, die undurchlässig, mit Deckel verschließbar und tragbar oder fahrbar sein müssen. Fü... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jedem Bergbau sind Vorkehrungen zur Versorgung der Belegschaft mit einwandfreiem Trinkwasser zu treffen.(2)Absatz 2Für die Grubenbelegschaft sind Trinkwasser oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke in ausreichender Menge in geschlossenen, sorgfältig rein zu haltenden Gefäß... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.(2)Absatz 2Kann eine vollständige Dur... mehr lesen...
§ 343.Paragraph 343, Bei Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, ist dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeiter durch den Staub vermieden wird. mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle unter Tage oder an gefährlichen Stellen über Tage Beschäftigten haben widerstandsfähiges, gleitsicheres, nötigenfalls mit Zehen- und Knöchelschutz versehenes Schuhwerk zu tragen. Wasserdichtes Schuhwerk aus Gummi oder ähnlichen Stoffen gilt als gleitsicher nur mit Sohlen, die e... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.(2)Absatz 2Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.(3)Absatz 3Tödliche ... mehr lesen...
Paragraph 348, Als schwer hat jeder Unfall zu gelten, der eine Berufsstörung in der Dauer von mindestens 20 Kalendertagen zur Folge hat oder mit Rücksicht auf die Erheblichkeit der erlittenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung an sich als schwer erscheint. mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.(2)Absatz 2Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.(2)Absatz 2Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- ode... mehr lesen...
§ 351.Paragraph 351, Bei jedem Bergbau sind sämtliche bergpolizeilichen Verfügungen der Berghauptmannschaft, die den Bergbau betreffen, in einem eigenen Buche (Fahrbuch) zu sammeln. mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923,Soweit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Bergpolizeiverordnung ist in jeder Mannschaftsstube auszuhängen. Alle mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter befaßten Bergbauangestellten sind mit einem Abdruck zu beteilen.(2)Absatz 2Ferner ist jedem Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit ein Auszug in Buchform a... mehr lesen...
§ 354.Paragraph 354, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002... mehr lesen...
§ 355.Paragraph 355, Zuwiderhandlungen gegen diese Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Bergpolizeiverordnung tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig treten gemäß § 152 Abs. 1, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer KraftGleichzeitig treten gemäß Paragraph 152, Absatz eins,, 2. Satz, de... mehr lesen...
Paragraph 326, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999,) mehr lesen...
§ 328.Paragraph 328, Fremdsprachige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen und wiedergeben können. mehr lesen...
§ 338.Paragraph 338, Bei jedem Bergbau muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muß rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975 mehr lesen...
Paragraph 130, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewillige... mehr lesen...
Paragraph 99, An den Anschlagpunkten aller mit mechanischen Fördereinrichtungen versehenen seigeren und geneigten Schächte und Aufzüge, für die eine Bewilligung für Seilfahrt nicht erteilt ist, muß das Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren auf Tafeln in deutlicher Schrift ersich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Öffnung und Gewältigung wegen Feuer abgesperrter Grubenräume muß vom Betriebsleiter oder von einem von ihm dazu bestimmten Betriebsangestellten persönlich überwacht werden.(2)Absatz 2Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des § 207 zu verfahren. Doch kan... mehr lesen...
Paragraph 251, In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen. mehr lesen...
§ 346 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 345 AllgBergpVO (weggefallen) seit 26.01.2006 weggefallen. mehr lesen...
§ 327 AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 326b AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 326a AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 325 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 324 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 323 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 322 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 321 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 320 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 319 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 318 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 317 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 316 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 315 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 314 AllgBergpVO (weggefallen) seit 26.01.2006 weggefallen. mehr lesen...
§ 313 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 312 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 311 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 310 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 309 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen. mehr lesen...
§ 306 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 305 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 304 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 303 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 290 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 288 AllgBergpVO (weggefallen) seit 29.10.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 285 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 284 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 283 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 282 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 281 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 280 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 279 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 278 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 277 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 276 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 275 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 268 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 267 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 255 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 253 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 252 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...
§ 184 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 183 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 182 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 181 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 180 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 179 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 178 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 177 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 176 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 175 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 174 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 173 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 172 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.1997 weggefallen. mehr lesen...
§ 171 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 170 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 169 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 168 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 167 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 166 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 165 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 164 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 163 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 162 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 161 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 160 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 159 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 158 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 156 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 155 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 154 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 153 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 152 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 151 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 150 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 149 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 148 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 147 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 146 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 145 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 144 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 143 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 142 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 141 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 140 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 139 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 87 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 63 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1999 weggefallen. mehr lesen...
§ 61 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 57 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.08.2004 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.07.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 AllgBergpVO (weggefallen) seit 02.01.1991 weggefallen. mehr lesen...
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)(2) § 352 Abs. 1 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, tritt, soweit danach die Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl.... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(2)Absatz 2Der Vorsitzende mußa)Litera adie dem betreffenden Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.(2)Absatz 2Die Lehrl... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wur... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden. Für die Beaufsi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:1.Ziffer eins„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Prüfungsgegenstände zu beschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzulegen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:1.Ziffer einsOrt und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen; Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt wurde,2.Ziffer 2Name, Geburtsdatum, A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommission haben von der Lehrlingsstelle eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 18,90 Euro ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, BGBl. Nr. 170/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1978 und BGBl. Nr. 35/1980 tritt mi... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1996 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die E... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des V... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gerichte für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so gibt sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgerichte bekannt.(2)Absatz 2Geht die Entscheidung... mehr lesen...
Paragraph 4, Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß Para... mehr lesen...
Paragraph 6, Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (§ 13) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmu... mehr lesen...
Paragraph 7, Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in F... mehr lesen...
Paragraph 8, Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:1.Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;2.Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.(2)Absatz 2Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu bes... mehr lesen...
Paragraph 10, Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuc... mehr lesen...
Paragraph 11, Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen. mehr lesen...
Paragraph 12, Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zei... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügu... mehr lesen...
Paragraph 14, Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen. mehr lesen...
Paragraph 15, Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß... mehr lesen...
Paragraph 16, Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. Bei Erledigung von Einwendungen (Paragraph 29, Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditins... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis I sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnumme... mehr lesen...
Paragraph 19, Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde. Von Erhebungen ist im Sinne des Paragraph 8, Allg. G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.(2)Absatz 2Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in da... mehr lesen...
Paragraph 21, Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entsch... mehr lesen...
Paragraph 22, Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.Die Erhebungen (Paragraph 19, Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich v... mehr lesen...
Paragraph 24, Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdie... mehr lesen...
Paragraph 25, Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben h... mehr lesen...
Paragraph 26, Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen. mehr lesen...
(1)Absatz einsWird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwur... mehr lesen...
Paragraph 28, Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Ge... mehr lesen...
Paragraph 29, Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen. Den gemäß Paragraph 35, Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlage... mehr lesen...
Paragraph 30, Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandte... mehr lesen...
Paragraph 31, Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 84, GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsFalls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.(2)Absatz 2Die Anmeldung von Eige... mehr lesen...
Paragraph 33, Anträge im Richtigstellungsverfahren (§§ 39, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes a... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.04.1930 mehr lesen...
(1)Absatz einsFür alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.(2)Absatz 2Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind1.Ziffer einsnach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen-Strichaufzählungdurch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in dies... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 26.01.2006 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der f... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführen... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Pe... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, das... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS), BGBl. II Nr. 308/1997, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Tre... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph eins, Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen: Die in Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchha... mehr lesen...
Paragraph 2, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des ... mehr lesen...
Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...