§ 131 AllgBergpVO Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.

(2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.

(3) Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.

(2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.

(3) Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.

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