§ 7 Allg GAV

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in Frage kommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in Frage kommen.

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