§ 263 AllgBergpVO Sonderbewetterung.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.

(2) Die Sonderbewetterung muß auch während der Zeit, in der die betreffenden Örter nicht belegt sind, in Betrieb gehalten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.

(2) Die Sonderbewetterung muß auch während der Zeit, in der die betreffenden Örter nicht belegt sind, in Betrieb gehalten werden.

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