§ 169 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Zündung mit detonierender Zündschnur.

§ 169 AllgBergpVO. (1weggefallen) Detonierende Zündschnüre müssen auf einer ebenen, sauberen, nicht Funken reißenden Unterlage mit einem scharfen Messer abgeschnitten werden, bevor sie mit einer Sprengkapsel verbunden werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Bei Zündung mit detonierender Zündschnur dürfen sich in der Sprengladung keine Sprengkapseln befinden.

(3) Bei Zündung brisanter Sprengstoffe mit detonierender Zündschnur ist diese, mit der ersten Patrone verbunden, bis auf den Grund des Bohrloches zu führen.

(4) Die detonierenden Zündschnüre einer Zündanlage dürfen einander, außer an ihren Verbindungsstellen, nirgends berühren oder kreuzen.

(5) Zur Zündung der detonierenden Zündschnur ist diese mit einer Sprengkapsel fest zu verbinden, die mit Zeitzündschnur oder elektrisch zu zünden ist.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Zündung mit detonierender Zündschnur.

§ 169 AllgBergpVO. (1weggefallen) Detonierende Zündschnüre müssen auf einer ebenen, sauberen, nicht Funken reißenden Unterlage mit einem scharfen Messer abgeschnitten werden, bevor sie mit einer Sprengkapsel verbunden werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Bei Zündung mit detonierender Zündschnur dürfen sich in der Sprengladung keine Sprengkapseln befinden.

(3) Bei Zündung brisanter Sprengstoffe mit detonierender Zündschnur ist diese, mit der ersten Patrone verbunden, bis auf den Grund des Bohrloches zu führen.

(4) Die detonierenden Zündschnüre einer Zündanlage dürfen einander, außer an ihren Verbindungsstellen, nirgends berühren oder kreuzen.

(5) Zur Zündung der detonierenden Zündschnur ist diese mit einer Sprengkapsel fest zu verbinden, die mit Zeitzündschnur oder elektrisch zu zünden ist.

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