§ 211 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Erzeugung des Wetterzuges.

§ 211. (1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.

(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Erzeugung des Wetterzuges.

§ 211. (1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.

(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.

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