Auslagerungsverordnung (AusV) Fundstelle seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befi... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelba... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schrei... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empf... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsErsuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Ste... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.(2)Absatz 2Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welch... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.(2)Absatz 2Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher ver... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben... mehr lesen...
(1)Absatz einsPostsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.(2)Absatz 2Nicht oder ungenügend freigemachte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden un... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationa... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...
(1)Absatz einsVerzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.(2)Absatz 2Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzügli... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über ... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten. mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.Dem Bericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ARHG ist eine gesonderte Darste... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (Paragraph 26, ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:1.Ziff... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 St... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.(2)Absatz 2Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBegeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rec... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach Paragraph 163, Absatz eins bis... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.Im Fall eines Ersuc... mehr lesen...
§ 34.Paragraph 34, Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlan... mehr lesen...
§ 35.Paragraph 35, Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen. Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, ARHG an die zur Erled... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden. Die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeri... mehr lesen...
§ 37.Paragraph 37, Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersu... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zust... mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Um die Verhängung der Auslieferungshaft (§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffent... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbest... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung sei... mehr lesen...
§ 44.Paragraph 44, Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG). Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Pe... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der e... mehr lesen...
(1)Absatz einsMuß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um V... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen Nachteile angegeben werden, die für den Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.(2)Absatz 2Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige ... mehr lesen...
§ 49.Paragraph 49, Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen. Soll gemäß Paragraph 73, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsErsuchen um Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen anderer Art haben die Angabe der Strafsache, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erled... mehr lesen...
§ 51.Paragraph 51, Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen ... mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter ... mehr lesen...
§ 53.Paragraph 53, Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß § 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die an... mehr lesen...
§ 54.Paragraph 54, Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu best... mehr lesen...
§ 55.Paragraph 55, Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen Personen zu berichten, die1.Ziffer einsMitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen a... mehr lesen...
§ 56.Paragraph 56, Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder i... mehr lesen...
§ 57.Paragraph 57, Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage... mehr lesen...
§ 58.Paragraph 58, Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...
§ 59.Paragraph 59, Sollen Personen, die Immunität genießen, als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache und des Gegenstandes der Vernehmung sowie unter Angabe des für die Vernehmung in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium für Just... mehr lesen...
§ 60.Paragraph 60, Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz r... mehr lesen...
§ 61.Paragraph 61, Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß für Strafsachen) seine Wirksamkeit. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1980 mehr lesen...
Art. 1 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 3 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 4 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 5 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz (ASEinfG) Fundstelle seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Bankpensionsverordnung (BankPVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4. mehr lesen...
Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Ri... mehr lesen...
1.Ziffer einsDie Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung) tatsächlich ausführenden Unternehmer müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Preisgarantie abgegeben, so darf nicht ausgeschlossen sein, daß Preisunterschiede, die dur... mehr lesen...
Im Falle einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Aufwendungen nur von jenen Steuerpflichtigen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 bzw. gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 abgesetzt werden, die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllen. mehr lesen...
Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. mehr lesen...
Art. 1 § 61 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 62 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 63 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 64 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 78 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 80 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...
Befähigungsnachweisverordnung 1965 (BefNVO) Fundstelle seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 81 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 77 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 76 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 75 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 74 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 73 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 72 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 71 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 70 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 69 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 68 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 67 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 66 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 65 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 60 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 59 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 58 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 57 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 56 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 55 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 54 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 53 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 52 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 51 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 50 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 49 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 48 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 47 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 46 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 45 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 44 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 43 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 42 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 41 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 40 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 39 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 38 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 37 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 36 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 35 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 34 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 33 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 32 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 31 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 30 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 29 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 28 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 27 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 26 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 25 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 24 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 23 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 22 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 21 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 20 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 19 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 18 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 17 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 16 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 15 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 14 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 13 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 12 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 11 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1976 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 9 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 8 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 6 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 1 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist. Von der in Paragraph 18, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.Die Beglaubigung durch die Kanzlei ko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.(2)Absatz 2Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, samt Überschrift... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 09.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008 § 0 gültig von 01.01.2000 bis 08.05.2008 mehr lesen...
Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung § 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet. mehr lesen...
1.Ziffer einsAuswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,2.Ziffer 2Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,3.Ziffer 3Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Bet... mehr lesen...
Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne ... mehr lesen...
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.(2)Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.(3)Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wi... mehr lesen...
Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:1.Ziffer einsa)Litera aEinarbeiten einer Tasche,b)Litera bHerstellen eines Zweistückkragens,c)Litera cHerstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,d)Litera dVerarbeiten einer Verschlußkanteoder... mehr lesen...
Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.(2)Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.(3)Absatz 3Die Themenstellu... mehr lesen...
Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.(2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung ... mehr lesen...
Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Ziffer einsWerkstoffe,2.Ziffer 2Arbeitsverfahren,3.Ziffer 3Werkzeuge, Geräte und Maschinen.(2)Absatz 2Die Prüfung im Gegensta... mehr lesen...
Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Ziffer einsMaterialbedarfsberechnung,2.Ziffer 2einfache Kalkulation.(2)Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ... mehr lesen...
Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.(2)Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.(3)Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu ... mehr lesen...
Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.(2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücks... mehr lesen...
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung § 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph 14, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Ausbildungsvors... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.1997 mehr lesen...
§ 13 BekfAusbVO (weggefallen) seit 01.04.2005 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Herstellung und den Betrieb (die Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.(2)Absatz 2Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, die insbesondere das Verhalten der... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.(2)Absatz 2Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten Regeln der T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.(2)Absatz 2Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Verschlüsse an Bedienungsöffnungen der Anschlagpunkte müssen so ausgeführt sein, daß sie sich vom Fördergestell oder Fördergefäß aus öffnen und schließen lassen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfall... mehr lesen...
(1)Absatz einsFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen vermieden werden.(2)Absatz 2Bei Verwendung von Fangvorrichtungen muß die Festigkeit und Befestigung der Leit... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.(2)... mehr lesen...
Paragraph 13, Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsGleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.(2)Absatz 2Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsUnterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.(2)Absatz 2Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Spurlattenführung ist innerhalb der freien Teufe die lichte Weite zwischen den Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken, daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich bis zum St... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2)Absatz 2Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.(3)Absatz 3Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.(2)Absatz 2Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die Prellträger... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Durchmesser der Seilscheiben muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens das 50fache des Seildurchmessers, mindestens aber 1,2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen muß der Durchmesser wenigstens dem 60fachen Wert der Seildicke entsprechen.(2)Absatz 2Für Seilscheiben, Able... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber dem höchsten Stande bei Seilfahrt darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen Widerstand finden. Der Seileinband darf bei Durchfahrten der freien Höhe nicht auf die Seilscheibe od... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, innerhalb der freien Höhe verdi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durch äußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefa... mehr lesen...
Paragraph 25, Für jede Fördermaschine ist eine Berechnung und Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen, die Angaben über die verwendeten Werkstoffe und die zulässigen Werte der Beanspruchung der Hauptteile, der Seilbruchlast, der Seilgeschwindigkeit und der Überlast enthält. Der Berech... mehr lesen...
Paragraph 26, Alle lösbaren Verbindungen, von denen die Funktionssicherheit der Fördermaschine abhängig ist, müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (Paragraph 21, Absatz eins,) entsprechen.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.(2)Absatz 2Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern die Forderung des Abs. 2 erfüllt ist.Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.Jede Seilfahrtanlage muß mi... mehr lesen...
Paragraph 34, Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Übe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s müssen mit einem Fahrtregler ausgestattet sein. Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten der zulässig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherheitsapparat oder der Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von diesem betätigten Endschaltern und dem etwa vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen eines Teiles die anderen Teile mitverstellt werden.(2)Absatz 2Bei T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig schließt.(2)Absatz 2Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/... mehr lesen...
(1)Absatz einsAußer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksa... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenigstens eine Bremse muß unmittelbar auf den Seilträger oder eine auf dessen Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.(2)Absatz 2Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar auf beide Seilträger einwirken.(3)Absatz 3Bei Backenbremsen muß d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse imstande sein, die größte bei der Seilfahrt vorkommende Überlast der einen Förderseite gegenüber der anderen mit wenigstens dreifacher statischer Sich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.(2)Absatz 2Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.(3)Absatz 3An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei schlagwettergeschützten elektrischen Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen Temperatur selbsttätig einfallen.(2)Absatz 2Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine durch Drehst... mehr lesen...
§ 44.Paragraph 44, Die Bestimmungen für Fördermaschinen gelten auch für Bremswerke, soweit sie unter Bedachtnahme auf deren abweichende Konstruktion und Wirkungsweise eingehalten werden können. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.(2)Absatz 2Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(3)Absatz 3Beim Schachtabteufen dürfen sich di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2)Absatz 2In verzinkten Seilen müssen sämtliche Dräh... mehr lesen...
Paragraph 47, Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung der Einlag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tragfähigkeit des Oberseiles muß beim Auflegen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung wenigstens folgende Sicherheiten aufweisen:a)Litera abei Seilfahrt ............. S = 9,5 - 0,001 T undb)Litera bbei Güterfö... mehr lesen...
(1)Absatz einsOberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsOberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zeitdauer, innerhalb der das Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten Gründen früher abgelegt werden muß, ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen. Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei Flachseilen nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.(2)Absatz 2Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesm... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung muß in seigeren Schächten zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden sein.(2)Absatz 2Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einze... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren kann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.(2)Absatz 2Bei Teufen über 200 m müssen in seigere... mehr lesen...
Paragraph 57, Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5). Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (Paragraph 130, Absatz 5,). mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten ... mehr lesen...
Paragraph 59, Gespleißte Rundseile dürfen als Unterseile nicht verwendet werden. Eine Verwendung gespleißter Flachseile als Unterseile ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung ist das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Indust... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein Ersatzunterseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen, die sonstigen tragenden Teile eine wenigstens... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.(2)Absatz 2Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFördergestelle und Fördergefäße müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach versehen sein. In seigeren Schächten muß das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten oder Arbeiten im Schacht mit einem fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer und mit Randleisten versehen... mehr lesen...
Paragraph 64, Belastungsstücke von Gegengewichten müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage in seigeren Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht vorhan... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn jedem zur Seilfahrt dienenden Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.(2)Absatz 2Die Fangvorr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet wer... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerbindungsstücke zwischen dem Seil und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht (Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen.(2)Absatz 2Zwischengeschirre, mit Ausnahme der Kauschene... mehr lesen...
Paragraph 69, In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen. In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Förd... mehr lesen...
Paragraph 70, Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren. Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewä... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen in diesem Falle zwei Ersatzzwisch... mehr lesen...
Paragraph 72, In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle oder Fördergefäße aufgesetzt werden können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen unzulässig. mehr lesen...
Paragraph 73, Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung. Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen d... mehr lesen...
Paragraph 74, Alle Zwischengeschirrteile sind spätestens nach fünfzehnjähriger Benützung zu ersetzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung für akustische Signale von den einzelnen Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten haben. Als Ausna... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Signalanlage wirksam bleibt.(2)Absatz 2Die Notsignale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden. Sie müssen am St... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen in seigeren und mehr als 45 Grad geneigten Schächten müssen außerdem besondere Signalvorrichtungen haben, die von allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes in jeder Schachtteufe bis zum Ende der freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer). Die S... mehr lesen...
Paragraph 78, Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs- und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten. mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.(2)Absatz 2Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Weg... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwan... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.(2)Absatz 2Im Fördermaschinenraum muß eine Not... mehr lesen...
§ 83.Paragraph 83, Beim Schachtabteufen finden die §§ 15 und 16 und, sofern Abteufkübel Verwendung finden, außerdem die §§ 9, 12, 17, 20 Abs. 2, 23, 44, 48 Abs. 1 und 2, 55 bis 61, 63 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 64, 65, 66, 73, 75 Abs. 1, 3, 5 und 7 bis 10, 76, 77, 78 und 80 keine Anwendung. Beim Scha... mehr lesen...
§ 84.Paragraph 84, Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghaupt... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.(2)Absatz 2Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. ... mehr lesen...
Paragraph 86, Solange sich Personen unter Tage aufhalten, müssen für deren Ausfahrt die benötigten Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein und die erforderlichen Bedienungsmannschaften zur Verfügung stehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEinzelseilfahrt ist gestattet:a)Litera aAnschlägern;b)Litera bden mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;c)Litera cBetriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;d)Litera danderen Personen... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden benützt werden. Diesen sind für den Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher verwahrt sind.(2)Absatz 2Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel für di... mehr lesen...
Paragraph 89, Während der regelmäßigen Seilfahrt darf auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen nebeneinander gilt dieses Verbot für alle Förderanlagen des Schachtes. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.(2)Absatz 2Beim Umstecken dürfen sich kei... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach unvorhergesehenem Eingriff der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher geklärt und daraufhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen angeordnet worden sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.(2)Absatz 2Jede Einstellung der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fahrenden müssen die Anordnungen der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.(2)Absatz 2Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles oder Fördergefäßes ist nur bei dessen Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers oder Selbstfahrers gestattet.(3)Absatz 3Die Fahrenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.(2)Absatz 2Selbstfahrer, ausgenommen A... mehr lesen...
§ 95.Paragraph 95, Die Türen und anderen Verschlüsse von Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6 und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse an Tragböden, auf denen die Zahl der Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um eins erhöhten z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anschläge und Fördermaschinenräume unter Tage müssen hell beleuchtet sein, solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht nicht ausreicht.(2)Absatz 2Die Tragböden der Fördergestell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Schachtsumpf ist von Wasser so weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für die Fahrenden ausgeschlossen ist.(2)Absatz 2Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht muß so fr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.(2)Absatz 2Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:1Ziffer einsSchlag = Halt!2Ziffer 2Schläge = Auf!3Ziffer 3Schläge = Hängen!(2)Absatz 2Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSignale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.(2)Absatz 2Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Tü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger oder Selbstfahrer hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.(2)Absatz 2Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese b... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.(2)Absatz 2Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinis... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.(2)Absatz 2Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im S... mehr lesen...
Paragraph 104, Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit ... mehr lesen...
§ 105.Paragraph 105, Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher zu überwachen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.(2)Absatz 2Den Betriebsaufsehern, welche die Seilf... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:a)Litera adie Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Daue... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Be... mehr lesen...
Paragraph 111, Der Fördermaschinist darf die regelmäßige Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher vergewissert hat, daß die Fördermaschine mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung und der freie Durchgang für die Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.(2)Absatz 2Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.Beim Probetreiben nach Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinist darf die Fördermaschine erst in Gang setzen, wenn er ein Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht:a)Litera awenn die Fördergestelle oder Fördergefäße so im Schacht stehen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Arbeiten im Schacht durc... mehr lesen...
§ 114.Paragraph 114, Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger darf sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten Treiben mitfahren.(2)Absatz 2Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten und Verlassen der Fördergestelle ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.(2)Absatz 2Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:a)Litera abei... mehr lesen...
Paragraph 117, Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des Paragraph 80, gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter d... mehr lesen...
(1)Absatz einsMängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.(2)Absatz 2Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen B... mehr lesen...
§ 119.Paragraph 119, Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:a)Litera awesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;b)Litera bUnterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen ... mehr lesen...
§ 120.Paragraph 120, Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.(2)Absatz 2Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in... mehr lesen...
Paragraph 123, Alle Besichtigungen zum Zwecke der Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt werden. mehr lesen...
Paragraph 124, Die Prüfung von Schächten oder der Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit erfolgen. mehr lesen...
Paragraph 125, Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sin... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich ... mehr lesen...
§ 127.Paragraph 127, Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird. mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegev... mehr lesen...
Paragraph 129, Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung, daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt werden darf. Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des Paragraph 128, mit der Einschränkung, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher... mehr lesen...
Paragraph 131, Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Ver... mehr lesen...
§ 132.Paragraph 132, Nach dem Einhängen eines neuen oder eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder Bobinenförderung die Wirksamkeit der Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des § 143 lit. f zu prüfen. Nach dem Einhängen eines neuen oder e... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinente... mehr lesen...
§ 134.Paragraph 134, Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Indust... mehr lesen...
§ 135.Paragraph 135, Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen. Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (Paragraph 5, Absatz 2,) sind vor Wiederaufn... mehr lesen...
(1)Absatz einsTäglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:a)Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;b)Litera bGleisanlagen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.(2)Absatz 2Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betri... mehr lesen...
§ 139.Paragraph 139, Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;b)Litera bVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einsch... mehr lesen...
Paragraph 140, Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:a)Litera aAusbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen. mehr lesen...
Paragraph 141, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die keine schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen monatlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden. mehr lesen...
Paragraph 142, Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die Stärke der Seilnutwandungen sowie die Form des freien Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene scharfe Kant... mehr lesen...
Paragraph 143, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera adie Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;b)Litera bFördermaschinen einschließlich der durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbaube... mehr lesen...
Paragraph 145, Von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen sind Fahrtregler und Sicherheitsapparate jährlich zu untersuchen. mehr lesen...
Paragraph 147, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aKauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;b)Litera bdie Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden... mehr lesen...
(1)Absatz einsZwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.(2)Absatz 2Alle zwe... mehr lesen...
Paragraph 149, Elektrische Anlagen sind jährlich durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. mehr lesen...
Paragraph 150, Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Erm... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor jeder regelmäßigen Seilfahrt und nach jedem Umstecken der Trommeln oder Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll, jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit zur Pro... mehr lesen...
Paragraph 152, Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Instandsetzungen oder Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane, durch einen vom Bu... mehr lesen...
Paragraph 153, Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen. Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in Paragraph 142, vorgeschriebenen Prüfun... mehr lesen...
Paragraph 154, Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen der §§ 97, 104, 105 und 117 und, sofern Abteufkübel verwendet werden, der §§ 88 Abs. 1, 94, 95, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 3, 103, 115 Abs. 3, 4 und 5, 116 Abs. 1 und 2, 129, 130 Abs. 5, 132, 133 Abs. 2, 136 Abs. 1 lit. c, d und m, sowie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Seilfahrtbewilligung erlischt:a)Litera awenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;b)Litera bbei befristeter Erteilung durch Fristablauf;c)Litera cwenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenna)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.(2)Absatz 2Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen ... mehr lesen...
Paragraph 155, Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt. Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) sind so einzurichten, zu betreiben und zu üb... mehr lesen...
1.Ziffer eins Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen.2.Ziffer 2 Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.(2)Absatz 2Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem vom Standort des Fördermaschinisten aus gut sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei Annäherung an einen... mehr lesen...
§ 137.Paragraph 137, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aOberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an de... mehr lesen...
Ziele dieser Verordnung sind1.der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,2.der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,3.der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Durchführung von Sprengarbeiten bei der Ausübung folgender Tätigkeiten:1.Ziffer einsAufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,2.Ziffer 2Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch Bergbauberechtigte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (Paragraph eins, Ziffer 20, MinroG) und Fremdunternehmern/innen (Paragraph eins... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:1.Ziffer einsMaximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).Maximale Schwin... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden. mehr lesen...
Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermittelnSofer... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.Ist gemäß Paragraph 8, eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigk... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen. Ergibt ... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln. mehr lesen...
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in § 1 genannten Schutzgüter im konkr... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 139 bis 156, 158 bis 171, 173 bis 184, 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, soweit... mehr lesen...
zu § 7, § 8 Abs. 2 und § 10Anhaltswerte für die maximale SchwinggeschwindigkeitArt des Gebäudesmaximale Schwinggeschwindigkeit vi [mm/s]Frequenz f [Hz] am FundamentOberste Deckenebene, horizontal1 bis 10 Hz10 bis 50 Hz50 bis 100 HzAlle FrequenzenGewerblich genutzte Gebäude, Industriebauten2015 + ... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...