ABSCHNITT IAnspruch§ 1. Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz... mehr lesen...
(1) Vermögensverluste gemäß § 1 sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:1.innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 25. Oktober 1955 durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch ... mehr lesen...
Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten. mehr lesen...
(1) Vermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen ... mehr lesen...
(1) Die Aushilfe ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gilt der Eheg... mehr lesen...
Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden. mehr lesen...
Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden. mehr lesen...
(1) Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.(2) Bei einem Einkom... mehr lesen...
Als Einkommen gilt1.bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist,2.bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1972 und alle im Au... mehr lesen...
ABSCHNITT IIVerfahren§ 10. Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufun... mehr lesen...
(1) Ansprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen... mehr lesen...
(1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung... mehr lesen...
(1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bund... mehr lesen...
(1) Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland1.ein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Anmelder k... mehr lesen...
Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen. mehr lesen...
(1) Der einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem ... mehr lesen...
ABSCHNITT IIISchlußbestimmungen§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwal... mehr lesen...
Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:1.Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;2.hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 ... mehr lesen...
AnlageUMRECHNUNGSTABELLE LandWährungseinheitenRMAfghanistan100Afghans18,-Ägypten1Ägyptisches Pfund10,-Albanien100Albanische Francs81,-Algerien100Algerische Francs10,-Argentinien100Argentinische Pesos59,-Äthiopien100Italienische Lire10,- 100Ostafrikanische Schilling82,-Australien1Australisches Pfu... mehr lesen...
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976 über die Gewährung einer Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter Vermögensverluste (Aushilfegesetz)StF: BGBl. Nr. 712/1976 (NR: GP XIV RV 304 AB 398 S. 42. BR: AB 1605 S. 358.) mehr lesen...
Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. mehr lesen...
Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen a... mehr lesen...
Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. mehr lesen...
Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen. mehr lesen...
Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. mehr lesen...
(1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. mehr lesen...
Die §§ 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. mehr lesen...
Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz)StF: BGBl. Nr. 286/1987 (NR: GP XVII RV 40 AB 117 S. 18. BR: 3242 AB 3247 S. 488.) Änderung BGBl. I Nr. 158/1998 (NR: GP XX AB 1167 S. 119. BR: AB 567... mehr lesen...
Auslagerungsverordnung (AusV) Fundstelle seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet. mehr lesen...
Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen. mehr lesen...
(1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine ... mehr lesen...
(1) In Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empfängers ode... mehr lesen...
Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden. mehr lesen...
(1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Stelle zu ric... mehr lesen...
Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind nach Tunlichkeit ... mehr lesen...
(1) Zahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.(2) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen Gegenstand ode... mehr lesen...
(1) Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.(2) Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Sein... mehr lesen...
Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Rich... mehr lesen...
(1) Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländ... mehr lesen...
(1) Von einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen ... mehr lesen...
(1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden und Akten de... mehr lesen...
(1) Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretung... mehr lesen...
(1) Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.(2) Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungsbehörden und ... mehr lesen...
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...
(1) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, so ist die... mehr lesen...
(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfall... mehr lesen...
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über andere für die Ents... mehr lesen...
In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten. mehr lesen...
Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchen... mehr lesen...
(1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium... mehr lesen...
Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
(1) Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:1.das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist,2.den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person ... mehr lesen...
Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist.... mehr lesen...
Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgeliefert... mehr lesen...
(1) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.(2) Dem mit d... mehr lesen...
(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat ... mehr lesen...
(1) Begeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzügl... mehr lesen...
(1) Ist anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe g... mehr lesen...
(1) Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.(2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewähr... mehr lesen...
(1) Im Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.(2) Hinsichtlich des Termins ... mehr lesen...
Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlangen dieser Ergänzun... mehr lesen...
Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen. mehr lesen...
Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden. mehr lesen...
Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) de... mehr lesen...
(1) Das gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist ein... mehr lesen...
(1) Das gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden St... mehr lesen...
(1) Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sic... mehr lesen...
Um die Verhängung der Auslieferungshaft (§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, G... mehr lesen...
(1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbestand, die S... mehr lesen...
(1) Die Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planst... mehr lesen...
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG). mehr lesen...
Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Ausli... mehr lesen...
(1) Muß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage der Ausli... mehr lesen...
(1) Ist die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um Veranlassun... mehr lesen...
(1) In Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen Nachteile angegeben werden, die für den Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.(2) Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersa... mehr lesen...
Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen. mehr lesen...
(1) Ersuchen um Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen anderer Art haben die Angabe der Strafsache, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erledigung erfo... mehr lesen...
Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen. mehr lesen...
Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unte... mehr lesen...
Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß § 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzli... mehr lesen...
Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen sind, eine B... mehr lesen...
Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen Personen zu berichten, die1.Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen anderer Staaten sind oder2.nach... mehr lesen...
Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommen... mehr lesen...
Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage telefonisch zu erf... mehr lesen...
Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...
Sollen Personen, die Immunität genießen, als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache und des Gegenstandes der Vernehmung sowie unter Angabe des für die Vernehmung in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen, das... mehr lesen...
Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz rechtzeitig mitzutei... mehr lesen...
Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß für Strafsachen) seine Wirksamkeit. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung - ARHV)StF: BGBl. Nr. 219/1980 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des Auslieferungs- und ... mehr lesen...
Art. 1 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 3 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 4 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 5 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz (ASEinfG) Fundstelle seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Bankpensionsverordnung (BankPVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4. mehr lesen...
Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Ri... mehr lesen...
Ein wirtschaftliches Risiko gemäß § 2 ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:1.Die Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung) tatsächlich ausführenden Unternehmer müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Preisga... mehr lesen...
Im Falle einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Aufwendungen nur von jenen Steuerpflichtigen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 bzw. gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 abgesetzt werden, die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllen. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 betreffend Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden (Bauherrenverordnung)StF: BGBl. Nr. 321/1990 Präambel/Promulgationsklausel Zu § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972, und § 28 Abs. 2 und 3 EStG ... mehr lesen...
Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. mehr lesen...
Art. 1 § 61 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 62 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 63 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 64 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 78 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 80 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...
Befähigungsnachweisverordnung 1965 (BefNVO) Fundstelle seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 81 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 77 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 76 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 75 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 74 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 73 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 72 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 71 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 70 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 69 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 68 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 67 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 66 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 65 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 60 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 59 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 58 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 57 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 56 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 55 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 54 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 53 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 52 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 51 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 50 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 49 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 48 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 47 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 46 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 45 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 44 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 43 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 42 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 41 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 40 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 39 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 38 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 37 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 36 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 35 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 34 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 33 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 32 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 31 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 30 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 29 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 28 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 27 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 26 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 25 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 24 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 23 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 22 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 21 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 20 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 19 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 18 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 17 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 16 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 15 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 14 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 13 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 12 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 11 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1976 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 9 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 8 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 6 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 1 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist. mehr lesen...
(1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.(2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die g... mehr lesen...
(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung ... mehr lesen...
Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2) Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. mehr lesen...
Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung – BeglV)StF: BGBl. II Nr. 494/1999 Änderung BGBl. II Nr. 151/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgem... mehr lesen...
Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung § 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet. mehr lesen...
Berufsprofil § 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:1.Auswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ... mehr lesen...
Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne ... mehr lesen...
LehrabschlußprüfungGliederung § 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachk... mehr lesen...
Praktische PrüfungPrüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:1. a)Einarbeiten einer Tasche,b)Herstellen eines Zweistückkragens,c)Herstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,d)Verarbeiten einer Verschlußkanteoder2. a)Einarbeiten eine... mehr lesen...
Fachgespräch § 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.(3) Die Themenstellung hat de... mehr lesen...
Theoretische PrüfungAllgemeine Bestimmungen § 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich... mehr lesen...
Fachkunde § 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Werkstoffe,2.Arbeitsverfahren,3.Werkzeuge, Geräte und Maschinen.(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann in programmier... mehr lesen...
Wirtschaftsrechnen § 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Materialbedarfsberechnung,2.einfache Kalkulation.(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.(3... mehr lesen...
Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden. mehr lesen...
Wiederholungsprüfung § 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter B... mehr lesen...
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung § 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden. mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.(3) Die Prüf... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Bekleidungsfertigung (Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung)StF: BGBl. II Nr. 264/1997 Änderung idF:BGBl. II Nr. 177/2005Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 8 und 24 des ... mehr lesen...
§ 13 BekfAusbVO (weggefallen) seit 01.04.2005 weggefallen. mehr lesen...