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1.Ziffer eins die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch Paragraph 71, Allg. GAG. gezogenen Grenzen;
2.Ziffer 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.
1.Ziffer eins die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch § 71 Allg. GAG. gezogenen Grenzen;die Durchführungsvorschriften über die Anlegung der Grundbücher im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg innerhalb der durch Paragraph 71, Allg. GAG. gezogenen Grenzen;
2.Ziffer 2 Die Vorschriften über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten öffentlichen Bücher.