Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 05.01.2025

Gesetze 1-1 von 1

19 Paragrafen zu NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) aktualisiert


§ 89c NÖ KAG

(1)Absatz einsDie §§ 45a Abs. 3 und 54 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 45 a, Absatz 3 und 54 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2§... mehr lesen...


§ 79 NÖ KAG

(1)Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des Hauptstückes A und F zur Gänze; vom Hauptstück B die §§ 4 bis 18, § 19 lit.b bis lit.d, die §§ 19a bis 19c, § 19d ausgenommen Abs. 6, §§ 19e bis 21, § 21a Abs. 2, § 22 und § 22a, ausgenommen der... mehr lesen...


§ 70 NÖ KAG

(1)Absatz einsDas Land NÖ hat an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds für das Jahr 1997 mindestens jenen Beitrag zu leisten, den das Land NÖ zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1995 als Landesanteil geleistet hat (§ 70 Abs. 1, LGBl. 9440–11).Das Land NÖ hat an den NÖ ... mehr lesen...


§ 66a NÖ KAG

(1)Absatz einsDie Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich ein fondsfinanzierter Standort einer NÖ Fondskrankenanstalt befindet, der nicht nur in Form einer dislozierten Tagesklinik oder Wochenklinik betrieben wird, haben zusätzlich zu dem in § 66 Abs. 1 genannten BetragDie Gemeinden, in deren Gem... mehr lesen...


§ 47 NÖ KAG

(1)Absatz einsDer Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. ... mehr lesen...


§ 44 NÖ KAG

(1)Absatz einsAlle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbe... mehr lesen...


§ 43 NÖ KAG

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 an... mehr lesen...


§ 37 NÖ KAG

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 19d erstellten Arzneimittell... mehr lesen...


§ 21b NÖ KAG

(1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenv... mehr lesen...


§ 21a NÖ KAG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BG... mehr lesen...


§ 21 NÖ KAG

(1)Absatz einsDie Krankenanstalten sind verpflichtet:a)Litera aVormerke über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten (Aufnahmebuch) zu führen, in denen die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zuname (gegebenenfalls auch mit dem Geburtsnamen), Geburtsdatum und bei m... mehr lesen...


§ 19d NÖ KAG

(1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Es kann auch eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden; bestehen für die Krankenanstalten verschiedene R... mehr lesen...


§ 19 NÖ KAG

(1)Absatz einsDie Einrichtung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen:a)Litera aÄrztliche Hilfe muß in der Krankenanstalt jederzeit sofort in ausreichendem Maße erreichbar sein:1.Ziffer einsin Zentralkrankenanstalten muß uneingeschrä... mehr lesen...


§ 10d NÖ KAG

(1)Absatz einsIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in Fällen des § 10c Abs. 4, sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Wei... mehr lesen...


§ 10c NÖ KAG

(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn:a)Litera anach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und son... mehr lesen...


§ 5 NÖ KAG

(1)Absatz einsLiegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualita... mehr lesen...


§ 2b NÖ KAG

(1)Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher ... mehr lesen...


§ 2a NÖ KAG

(1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten alsa)Litera aStandardkrankenanstalten mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatri... mehr lesen...


NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 04.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2025 § 0 gültig von 31.01.2023 bis 03.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2023 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.01.25
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