§ 128 AllgBergpVO Prüfung der elektrischen Lampen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.

(2) Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter bestimmte sachkundige Person auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Ebenso sind neue und ausgebesserte Lampen zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag und das Ergebnis der Untersuchung sind unter Anführung der Nummern der untersuchten Lampen in einem eigenen Vormerkbuch laufend einzutragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.

(2) Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter bestimmte sachkundige Person auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Ebenso sind neue und ausgebesserte Lampen zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag und das Ergebnis der Untersuchung sind unter Anführung der Nummern der untersuchten Lampen in einem eigenen Vormerkbuch laufend einzutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten