§ 176 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 176 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer zu prüfen, ob nicht beim Schießen in Hintereinanderschaltung der Widerstand des Zündstromkreises den Grenzwiderstand der Zündmaschine, beim Schießen in Parallelschaltung den Widerstand von vier Ohm überschreitet. Beim Schießen in Hintereinanderschaltung ist außerdem zu prüfen, ob der überschlägig gerechnete Widerstandswert der Zünderkette mit dem gemessenen Wert übereinstimmt.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 176 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer zu prüfen, ob nicht beim Schießen in Hintereinanderschaltung der Widerstand des Zündstromkreises den Grenzwiderstand der Zündmaschine, beim Schießen in Parallelschaltung den Widerstand von vier Ohm überschreitet. Beim Schießen in Hintereinanderschaltung ist außerdem zu prüfen, ob der überschlägig gerechnete Widerstandswert der Zünderkette mit dem gemessenen Wert übereinstimmt.

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