§ 181 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Untersuchung des Arbeitsortes nach dem Schießen.

Versager.

§ 181 AllgBergpVO. (1weggefallen) Beim Wiederbetreten des Ortes sind zunächst Firste und Ulme ausreichend zu beleuchten, vorsichtig abzulauten und nötigenfalls zu sichernseit 01.10.2004 weggefallen. Sodann ist der Arbeitsstoß gründlich zu untersuchen und festzustellen, ob etwa Schüsse versagt haben oder einzelne Sprengpatronen ungezündet geblieben sind. Auch das Hauwerk ist, besonders nach Versagern, vor dem Abfördern auf etwa darin zurückgebliebene Reste von Sprengstoffen und Zündmitteln zu untersuchen.

(2) Versager und aufgefundene Sprengstoffreste sind sogleich vom Schießbefugten unschädlich zu machen. Die Vernichtung aufgefundener Sprengstoffreste darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson vorgenommen werden.

(3) Während Versager unschädlich gemacht werden, dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich vorher in Sicherheit zu bringen.

(4) Versager sind der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

(5) Den Besatz von Schüssen, die versagt oder unvollkommen gewirkt haben, gänzlich oder teilweise auszuräumen, ist nur dann gestattet, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine gefährliche Annäherung des verwendeten Werkzeuges an die Sprengladung zuverlässig verhindern. Das Tieferbohren stehengebliebener Bohrlochreste (Pfeifen) ist verboten.

(6) Neue Bohrlöcher müssen in solcher Richtung angesetzt werden, daß sie Versager oder Pfeifen nicht treffen können.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Untersuchung des Arbeitsortes nach dem Schießen.

Versager.

§ 181 AllgBergpVO. (1weggefallen) Beim Wiederbetreten des Ortes sind zunächst Firste und Ulme ausreichend zu beleuchten, vorsichtig abzulauten und nötigenfalls zu sichernseit 01.10.2004 weggefallen. Sodann ist der Arbeitsstoß gründlich zu untersuchen und festzustellen, ob etwa Schüsse versagt haben oder einzelne Sprengpatronen ungezündet geblieben sind. Auch das Hauwerk ist, besonders nach Versagern, vor dem Abfördern auf etwa darin zurückgebliebene Reste von Sprengstoffen und Zündmitteln zu untersuchen.

(2) Versager und aufgefundene Sprengstoffreste sind sogleich vom Schießbefugten unschädlich zu machen. Die Vernichtung aufgefundener Sprengstoffreste darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson vorgenommen werden.

(3) Während Versager unschädlich gemacht werden, dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich vorher in Sicherheit zu bringen.

(4) Versager sind der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

(5) Den Besatz von Schüssen, die versagt oder unvollkommen gewirkt haben, gänzlich oder teilweise auszuräumen, ist nur dann gestattet, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine gefährliche Annäherung des verwendeten Werkzeuges an die Sprengladung zuverlässig verhindern. Das Tieferbohren stehengebliebener Bohrlochreste (Pfeifen) ist verboten.

(6) Neue Bohrlöcher müssen in solcher Richtung angesetzt werden, daß sie Versager oder Pfeifen nicht treffen können.

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