§ 238 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Abbau.

§ 238. (1) In brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.

(2) Beim Abbau unter Brandschiefern, alten Brandherden oder unreinem und brühendem Versatz sind die ausgekohlten Räume mit gutartigen Bergen soweit als nötig zu versetzen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Abbau.

§ 238. (1) In brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.

(2) Beim Abbau unter Brandschiefern, alten Brandherden oder unreinem und brühendem Versatz sind die ausgekohlten Räume mit gutartigen Bergen soweit als nötig zu versetzen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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