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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 170. Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind stromführende Leitungen im unmittelbaren Bereich des Zündstromkreises vor dem Verbinden der Zünderdrähte auszuschalten und dürfen erst knapp vor der Zündung wieder eingeschaltet werden.
§ 170. Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind stromführende Leitungen im unmittelbaren Bereich des Zündstromkreises vor dem Verbinden der Zünderdrähte auszuschalten und dürfen erst knapp vor der Zündung wieder eingeschaltet werden.