§ 170 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Elektrische Zündung§ 170 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 170. Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind stromführende Leitungen im unmittelbaren Bereich des Zündstromkreises vor dem Verbinden der Zünderdrähte auszuschalten und dürfen erst knapp vor der Zündung wieder eingeschaltet werden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Elektrische Zündung§ 170 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen.

§ 170. Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind stromführende Leitungen im unmittelbaren Bereich des Zündstromkreises vor dem Verbinden der Zünderdrähte auszuschalten und dürfen erst knapp vor der Zündung wieder eingeschaltet werden.

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