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Legende:
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(2) In Schächten dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht während der Seilfahrt und höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit befördert werden. Der die Beförderung Leitende hat vor dem Einlassen Fördermaschinisten und Anschläger zu verständigen. Der Fördermaschinist hat darauf zu achten, daß das Fördergestell nicht hart aufsetzt. Die Anschläger müssen die Förderwagen, die diese Sprengstoffe oder Zündmittel enthalten, vorsichtig aufschieben und abziehen.
(3) Sprengkapseln, sprengkräftige Zünder und detonierende Zündschnüre müssen mit besonderer Vorsicht befördert werden. Die Förderwagen, in denen sie befördert werden, sind mit Decken, Sägespänen od. dgl. auszufüttern.
(2) In Schächten dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht während der Seilfahrt und höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit befördert werden. Der die Beförderung Leitende hat vor dem Einlassen Fördermaschinisten und Anschläger zu verständigen. Der Fördermaschinist hat darauf zu achten, daß das Fördergestell nicht hart aufsetzt. Die Anschläger müssen die Förderwagen, die diese Sprengstoffe oder Zündmittel enthalten, vorsichtig aufschieben und abziehen.
(3) Sprengkapseln, sprengkräftige Zünder und detonierende Zündschnüre müssen mit besonderer Vorsicht befördert werden. Die Förderwagen, in denen sie befördert werden, sind mit Decken, Sägespänen od. dgl. auszufüttern.