§ 1 AllgWaBG

Allgemeines Wasserbautengesetz.

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden.

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