(1)Absatz einsZeiten einer aus den Gründen des § 500 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs. 1) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226, Ersatzz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf die folgenden Zahlen nicht überschreiten:a)Litera ain einem allgemeinen Kindergarten:1.Ziffer einsin den Kin... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.Artikel X(LGBl Nr 96/2024)Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 96 aus 2024,)Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kärntner Beteiligungsverwaltung unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögen... mehr lesen...
(LGBl Nr 91/2023)Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2023,)Es treten in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 3 am 31. Dezember 2023;Art. römisch eins Ziffer 3, am 31. Dezember 2023;2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.Artikel X(LGBl Nr 96... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 bezeichneten Organe gilt das Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl I Nr 64/1997, sinngemäß nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Für die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in Paragraph eins, bezeichneten Organe gilt das... mehr lesen...
(LGBl Nr 9/2023)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 9 aus 2023,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsArt. II bis VI treten, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Art. römisch II bis römis... mehr lesen...
(LGBl Nr 10/2018)Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch XV treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel III(LGBl Nr 108/2019)Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.(2)Absatz 2Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bediensteten des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Der Vorstand darf Bedienstete des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehme... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann in den landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einseine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbes... mehr lesen...