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Für Medizinprodukte, ausgenommen aktive implantierbare Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes§ 2 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. Für Medizinprodukte, ausgenommen aktive implantierbare Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 93/42/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes.
Für Medizinprodukte, ausgenommen aktive implantierbare Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes§ 2 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. Für Medizinprodukte, ausgenommen aktive implantierbare Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 93/42/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes.