§ 6 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Förder- und Verkehrswege über Tage und Werksplätze, auf denen regelmäßig Menschen verkehren, sowie die Mannschaftsfahrwege unter Tage sind so instand zu halten, daß bei gewöhnlicher Vorsicht niemand Gefahr läuft, bei ihrer Benützung Schaden zu leiden§ 6 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Alle Arbeitsstellen müssen gefahrlos erreichbar sein.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
(1) Förder- und Verkehrswege über Tage und Werksplätze, auf denen regelmäßig Menschen verkehren, sowie die Mannschaftsfahrwege unter Tage sind so instand zu halten, daß bei gewöhnlicher Vorsicht niemand Gefahr läuft, bei ihrer Benützung Schaden zu leiden§ 6 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Alle Arbeitsstellen müssen gefahrlos erreichbar sein.

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