§ 275 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
5. Schießarbeit in schlagwetter- und

kohlenstaubgefährdeten Gruben.

Wettersichere Sprengstoffe.

§ 275 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:

a)

wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,

b)

in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,

c)

wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.2004
5. Schießarbeit in schlagwetter- und

kohlenstaubgefährdeten Gruben.

Wettersichere Sprengstoffe.

§ 275 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:

a)

wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,

b)

in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,

c)

wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten