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kohlenstaubgefährdeten Gruben.
Wettersichere Sprengstoffe.
§ 275 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
kohlenstaubgefährdeten Gruben.
Wettersichere Sprengstoffe.
§ 275 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)