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Abbaubetrieb.
§ 225. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.
(2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.
(3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.
Abbaubetrieb.
§ 225. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.
(2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.
(3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.