§ 225 AllgBergpVO Abbaubetrieb.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 225, (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.

  1. (1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.
  2. (2)Absatz 2Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002
Paragraph 225, (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.

  1. (1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.
  2. (2)Absatz 2Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.

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