§ 83 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Das Wiedereinrichten eines entgleisten Fördergestelles, Wagens oder Gegengewichtes, die Veränderung der Belastung des Gegengewichtes, das Kürzen oder Längen des Seiles sowie die Vornahme von Ausbesserungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen darf nur erfolgen, wenn sowohl das Fördergestell oder der Förderwagen als auch das Gegengewicht unabhängig von der Brems- oder Fördereinrichtung zuverlässig festgehalten sind. Ausgenommen sind kleine Ausbesserungen in Förderschächten, die vom Fördergestell aus vorgenommen werden, und Arbeiten in Teilen des Schachtes, Brems- oder Haspelberges, wo die Belegschaft durch die Förderung nicht gefährdet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Das Wiedereinrichten eines entgleisten Fördergestelles, Wagens oder Gegengewichtes, die Veränderung der Belastung des Gegengewichtes, das Kürzen oder Längen des Seiles sowie die Vornahme von Ausbesserungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen darf nur erfolgen, wenn sowohl das Fördergestell oder der Förderwagen als auch das Gegengewicht unabhängig von der Brems- oder Fördereinrichtung zuverlässig festgehalten sind. Ausgenommen sind kleine Ausbesserungen in Förderschächten, die vom Fördergestell aus vorgenommen werden, und Arbeiten in Teilen des Schachtes, Brems- oder Haspelberges, wo die Belegschaft durch die Förderung nicht gefährdet ist.

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