§ 89 AllgBergpVO Auslaufbahnen auf Halden.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.

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