§ 149 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Ausgabestellen.

§ 149 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur an den vom Betriebsleiter bestimmten Stellen ausgegeben werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Ausgabestellen sind während der Ausgabe durch eigene geschlossene Lampen zu beleuchten.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Ausgabestellen.

§ 149 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur an den vom Betriebsleiter bestimmten Stellen ausgegeben werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Ausgabestellen sind während der Ausgabe durch eigene geschlossene Lampen zu beleuchten.

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