§ 54 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Förderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.

(2) Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes verwendet, so müssen sie entsprechend stark sein und mit der Schnittseite nach oben gelegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Förderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.

(2) Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes verwendet, so müssen sie entsprechend stark sein und mit der Schnittseite nach oben gelegt werden.

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