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(1) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.
(2) Die Einsturzöffnungen der Rollöcher und Rutschen sind so einzurichten, daß Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. Die Füllschnauzen an den Abzugsöffnungen dürfen nicht so weit vorragen, daß Vorbeifahrende sich daran verletzen können.
(3) Sonstige Verbindungen der Rollöcher und Rutschen mit anderen Grubenräumen sind so zu verwahren, daß Hauwerk nicht herausfallen kann.
(4) Die Abfülleinrichtungen der Rollöcher und Rutschen müssen gefahrlos bedient werden können.
(1) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.
(2) Die Einsturzöffnungen der Rollöcher und Rutschen sind so einzurichten, daß Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. Die Füllschnauzen an den Abzugsöffnungen dürfen nicht so weit vorragen, daß Vorbeifahrende sich daran verletzen können.
(3) Sonstige Verbindungen der Rollöcher und Rutschen mit anderen Grubenräumen sind so zu verwahren, daß Hauwerk nicht herausfallen kann.
(4) Die Abfülleinrichtungen der Rollöcher und Rutschen müssen gefahrlos bedient werden können.