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Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1996, die folgenden Regelungen. Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 42, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1996,, die folgenden Regelungen.
Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1996, die folgenden Regelungen. Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 42, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der finanziellen Leistungen, unbeschadet der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1996,, die folgenden Regelungen.