§ 257 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Ausrichtung und Vorrichtung.

§ 257. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muß der Vortrieb der Schwebenden eingestellt werden.

(2) Das gleichzeitige Auffahren mehrerer schwebender Vorrichtungsbaue (das Begleitort ausgenommen) von derselben Streichenden ist nicht zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Ausrichtung und Vorrichtung.

§ 257. (1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muß der Vortrieb der Schwebenden eingestellt werden.

(2) Das gleichzeitige Auffahren mehrerer schwebender Vorrichtungsbaue (das Begleitort ausgenommen) von derselben Streichenden ist nicht zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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