(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgtfür den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, oder i... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera a(entfällt)b)Litera bFinanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012;Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.Über Paragraph eins, hinaus werden di... mehr lesen...