(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsAllgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der Kinder- und Jugendhilfe sind vom Land zu tragen.(2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in der Höhe von 50% zu ersetzen.(3)Absatz 3Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl au... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgtfür den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Organisation von Gemeindeverbänden, die durch Bundesgesetz oder durch Vollziehung des Bundes sowie durch Vollziehung des Landes in den Angelegenheiten des Art. 11 B-VG gebildet werden, gelten die Bestimmungen der §§ 15, 22 Abs. 3, 23a, 24, 26 Abs. 1, 6, 8 und 11 bis 14, 27 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.(1a)Absatz eins aFür Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.(2)Absatz 2Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,bis zu 20.000 Einwohne... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen im jeweiligen politischen Bezirk entsteht und der nicht vom Bund ersetzt wird, haben die Gemeinden einen Betrag in der Höhe von zehn Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinde an das Land zu le... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildun... mehr lesen...
(1)Absatz einsVolksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.(2)Absatz 2Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, oder i... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera a(entfällt)b)Litera bFinanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012;Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.Über Paragraph eins, hinaus werden di... mehr lesen...