§ 10 AllgLAPO Wiederholung der Prüfung

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Prüfungsgegenstände zu beschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. Dies ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen darf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Prüfungsgegenstände zu beschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. Dies ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen darf.

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