§ 4 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsEin Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift;
    3. 3.Ziffer 3die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;
    4. 4.Ziffer 4die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;
    5. 5.Ziffer 5die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;
    6. 6.Ziffer 6den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.
  3. (3)Absatz 3Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.
§ 4 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013

  1. (1)Absatz einsEin Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift;
    3. 3.Ziffer 3die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;
    4. 4.Ziffer 4die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;
    5. 5.Ziffer 5die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;
    6. 6.Ziffer 6den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.
  3. (3)Absatz 3Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.
§ 4 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.

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