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(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden§ 4 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.
(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden§ 4 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.