§ 6 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 6 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführenseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Eine mechanische Arbeit mit Schwerpunkt auf Werkstoffbearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: wie Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden und Zusammenbauen.

2.

Eine elektrotechnische Arbeit, wobei nach Angabe der Kommission oder nach Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,

b)

Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung oder Maschinensteuerung,

c)

Erstellen eines Messprotokolls über elektrotechnische Größen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und der elektrischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien unter der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Bei der mechanischen Arbeit:

a)

fachgerechte Arbeitsweise,

b)

Maßhaltigkeit,

c)

Winkeligkeit und Ebenheit,

d)

richtige Funktionsfähigkeit,

e)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

2.

Bei der elektrotechnischen Arbeit:

a)

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

b)

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

c)

Ausführung der Schaltung bzw. Steuerung (zB Kabelführung, Klemmstellen, Leiterbeschädigung usw.),

d)

richtige Funktionsfähigkeit der elektrischen Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,

e)

richtige Mess- und Prüfergebnisse,

f)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
§ 6 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführenseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Eine mechanische Arbeit mit Schwerpunkt auf Werkstoffbearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: wie Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden und Zusammenbauen.

2.

Eine elektrotechnische Arbeit, wobei nach Angabe der Kommission oder nach Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,

b)

Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung oder Maschinensteuerung,

c)

Erstellen eines Messprotokolls über elektrotechnische Größen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und der elektrischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien unter der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Bei der mechanischen Arbeit:

a)

fachgerechte Arbeitsweise,

b)

Maßhaltigkeit,

c)

Winkeligkeit und Ebenheit,

d)

richtige Funktionsfähigkeit,

e)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

2.

Bei der elektrotechnischen Arbeit:

a)

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

b)

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

c)

Ausführung der Schaltung bzw. Steuerung (zB Kabelführung, Klemmstellen, Leiterbeschädigung usw.),

d)

richtige Funktionsfähigkeit der elektrischen Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,

e)

richtige Mess- und Prüfergebnisse,

f)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

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