§ 6 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine mechanische Arbeit mit Schwerpunkt auf Werkstoffbearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: wie Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden und Zusammenbauen.
    2. 2.Ziffer 2Eine elektrotechnische Arbeit, wobei nach Angabe der Kommission oder nach Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. a)Litera aZurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
      2. b)Litera bAnfertigen einer einfachen Installationsschaltung oder Maschinensteuerung,
      3. c)Litera cErstellen eines Messprotokolls über elektrotechnische Größen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und der elektrischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfling kann eigene Materialien unter der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
  6. (6)Absatz 6Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsBei der mechanischen Arbeit:
      1. a)Litera afachgerechte Arbeitsweise,
      2. b)Litera bMaßhaltigkeit,
      3. c)Litera cWinkeligkeit und Ebenheit,
      4. d)Litera drichtige Funktionsfähigkeit,
      5. e)Litera efachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
    2. 2.Ziffer 2Bei der elektrotechnischen Arbeit:
      1. a)Litera arichtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      2. b)Litera brichtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      3. c)Litera cAusführung der Schaltung bzw. Steuerung (zB Kabelführung, Klemmstellen, Leiterbeschädigung usw.),
      4. d)Litera drichtige Funktionsfähigkeit der elektrischen Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
      5. e)Litera erichtige Mess- und Prüfergebnisse,
      6. f)Litera ffachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
§ 6 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine mechanische Arbeit mit Schwerpunkt auf Werkstoffbearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: wie Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden und Zusammenbauen.
    2. 2.Ziffer 2Eine elektrotechnische Arbeit, wobei nach Angabe der Kommission oder nach Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. a)Litera aZurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
      2. b)Litera bAnfertigen einer einfachen Installationsschaltung oder Maschinensteuerung,
      3. c)Litera cErstellen eines Messprotokolls über elektrotechnische Größen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und der elektrischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfling kann eigene Materialien unter der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
  6. (6)Absatz 6Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsBei der mechanischen Arbeit:
      1. a)Litera afachgerechte Arbeitsweise,
      2. b)Litera bMaßhaltigkeit,
      3. c)Litera cWinkeligkeit und Ebenheit,
      4. d)Litera drichtige Funktionsfähigkeit,
      5. e)Litera efachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
    2. 2.Ziffer 2Bei der elektrotechnischen Arbeit:
      1. a)Litera arichtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      2. b)Litera brichtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      3. c)Litera cAusführung der Schaltung bzw. Steuerung (zB Kabelführung, Klemmstellen, Leiterbeschädigung usw.),
      4. d)Litera drichtige Funktionsfähigkeit der elektrischen Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
      5. e)Litera erichtige Mess- und Prüfergebnisse,
      6. f)Litera ffachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
§ 6 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

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