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(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
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(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und der elektrischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien unter der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
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(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 und der elektrischen Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien unter der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
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