§ 339 AllgBergpVO Sanitäre Einrichtungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Sanitäre Einrichtungen.

§ 339. (1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.

(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Sanitäre Einrichtungen.

§ 339. (1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.

(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.

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