§ 287 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) In Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten§ 287 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 09.01.2002 bis 01.06.2022
(1) In Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten§ 287 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.

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