Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.
(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.