§ 121 AllgBergpVO Lampenfüllvorrichtungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
§ 121.Paragraph 121,

Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen. Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des Paragraph 6, der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
§ 121.Paragraph 121,

Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen. Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des Paragraph 6, der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, entsprechen.

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