§ 121 AllgBergpVO Lampenfüllvorrichtungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen.

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