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Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4) schriftlich zu melden. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4) schriftlich zu melden. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4) schriftlich zu melden. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4) schriftlich zu melden. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.