§ 210 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG,

SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB.

1. Allgemeines.

Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.

§ 210. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.

(2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG,

SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB.

1. Allgemeines.

Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.

§ 210. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.

(2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.

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