§ 173 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 173 AllgBergpVO. (1weggefallen) In streustromgefährdeten und feuchten Grubenräumen sind die Schießleitungen isoliert und möglichst weit von parallel laufenden guten Leitern, wie Schienen, Rohrleitungen oder Kabeln, und von feuchten Stellen zu verlegenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Verwendung der Erde als Rückleitung ist verboten.

(3) Gummiisolierte Doppelleitungskabel dürfen als Schießleitung nur verwendet werden, wenn die beiden Leitungen nicht verseilt oder verdrillt sind.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 173 AllgBergpVO. (1weggefallen) In streustromgefährdeten und feuchten Grubenräumen sind die Schießleitungen isoliert und möglichst weit von parallel laufenden guten Leitern, wie Schienen, Rohrleitungen oder Kabeln, und von feuchten Stellen zu verlegenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Verwendung der Erde als Rückleitung ist verboten.

(3) Gummiisolierte Doppelleitungskabel dürfen als Schießleitung nur verwendet werden, wenn die beiden Leitungen nicht verseilt oder verdrillt sind.

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