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Für In-vitro-Diagnostika gelten die Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 98/79/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr§ 3 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. 1882/2003, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes. Für In-vitro-Diagnostika gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 98/79/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes.
Für In-vitro-Diagnostika gelten die Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 98/79/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr§ 3 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. 1882/2003, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes. Für In-vitro-Diagnostika gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 98/79/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, als grundlegende Anforderungen im Sinne des Medizinproduktegesetzes.