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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:
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(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fach-unterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Anlagenelektrik nachweist.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:
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(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fach-unterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Anlagenelektrik nachweist.