(1)Absatz einsFolgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:1.Ziffer einsDie Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (Paragraph 27,) zu erfolge... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:1.Ziffer einsdie Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Rich... mehr lesen...
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:1.Ziffer einsDie Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);2.Ziffer 2die Gewährung... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende von der Stadt getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:a)Litera aDie Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsfö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen. Er ist der Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind.(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.Der... mehr lesen...
Der Gemeinderat ist neben jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:1.Ziffer einsdie Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, die Bildung und Auflösung der Gemeinderatsaussch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen.(1a)Absatz eins aFür die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werde... mehr lesen...
Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) nach Maßgabe folgender Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt istDer Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplät... mehr lesen...