§ 119 AllgBergpVO Füllen und Entleeren.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.

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