§ 24 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeiter, die im Tagbau an absturzgefährlichen Stellen beschäftigt werden, müssen zur Verhütung des Abstürzens angeseilt sein.
  2. (2)Absatz 2Seile und Sicherheitsgürtel sind in trockenen Räumen aufzubewahren und vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.
  3. (3)Absatz 3Seile und Gürtel, die infolge Beschädigungen oder Abnützung oder wegen ihres Alters nicht mehr die nötige Festigkeit besitzen, sind abzulegen.
§ 24 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
  1. (1)Absatz einsArbeiter, die im Tagbau an absturzgefährlichen Stellen beschäftigt werden, müssen zur Verhütung des Abstürzens angeseilt sein.
  2. (2)Absatz 2Seile und Sicherheitsgürtel sind in trockenen Räumen aufzubewahren und vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.
  3. (3)Absatz 3Seile und Gürtel, die infolge Beschädigungen oder Abnützung oder wegen ihres Alters nicht mehr die nötige Festigkeit besitzen, sind abzulegen.
§ 24 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

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