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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (§ 60 Abs. 2) kenntlich gemacht werden.
(3) Die Fördergeschwindigkeit darf auf Bahnen mit mehr als 80 vom Tausend Neigung beim Ziehen nicht über 3 m, beim Schieben nicht über 1,5 m in der Sekunde betragen. Bei Wegübersetzungen und stärkeren Gefällsbrüchen, dann beim Vorschieben beladener Züge auf Kippständen ist die Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern.
(4) Gleisstrecken mit mehr als 20 vom Tausend Steigung dürfen nicht gleichzeitig von mehr als einem Zuge befahren werden, falls nicht Sicherungen das Abgehen von Hunten verhindern.
(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (§ 60 Abs. 2) kenntlich gemacht werden.
(3) Die Fördergeschwindigkeit darf auf Bahnen mit mehr als 80 vom Tausend Neigung beim Ziehen nicht über 3 m, beim Schieben nicht über 1,5 m in der Sekunde betragen. Bei Wegübersetzungen und stärkeren Gefällsbrüchen, dann beim Vorschieben beladener Züge auf Kippständen ist die Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern.
(4) Gleisstrecken mit mehr als 20 vom Tausend Steigung dürfen nicht gleichzeitig von mehr als einem Zuge befahren werden, falls nicht Sicherungen das Abgehen von Hunten verhindern.