§ 91 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn es die Neigungsverhältnisse erfordern, sind in jedem Lokomotivzug Bremswagen in entsprechender Zahl und Verteilung einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (§ 60 Abs. 2) kenntlich gemacht werden.Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (Paragraph 60, Absatz 2,) kenntlich gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Fördergeschwindigkeit darf auf Bahnen mit mehr als 80 vom Tausend Neigung beim Ziehen nicht über 3 m, beim Schieben nicht über 1,5 m in der Sekunde betragen. Bei Wegübersetzungen und stärkeren Gefällsbrüchen, dann beim Vorschieben beladener Züge auf Kippständen ist die Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern.
  4. (4)Absatz 4Gleisstrecken mit mehr als 20 vom Tausend Steigung dürfen nicht gleichzeitig von mehr als einem Zuge befahren werden, falls nicht Sicherungen das Abgehen von Hunten verhindern.
§ 91 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
  1. (1)Absatz einsWenn es die Neigungsverhältnisse erfordern, sind in jedem Lokomotivzug Bremswagen in entsprechender Zahl und Verteilung einzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (§ 60 Abs. 2) kenntlich gemacht werden.Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (Paragraph 60, Absatz 2,) kenntlich gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Fördergeschwindigkeit darf auf Bahnen mit mehr als 80 vom Tausend Neigung beim Ziehen nicht über 3 m, beim Schieben nicht über 1,5 m in der Sekunde betragen. Bei Wegübersetzungen und stärkeren Gefällsbrüchen, dann beim Vorschieben beladener Züge auf Kippständen ist die Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern.
  4. (4)Absatz 4Gleisstrecken mit mehr als 20 vom Tausend Steigung dürfen nicht gleichzeitig von mehr als einem Zuge befahren werden, falls nicht Sicherungen das Abgehen von Hunten verhindern.
§ 91 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

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