§ 276 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Anlegen, Laden, Besetzen und Abtun der Schüsse.

§ 276 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Anlegen, Laden und Besetzen der Schüsse besondere Sorgfalt anzuwenden, um dem Ausblasen der Schüsse vorzubeugenseit 01.10.2004 weggefallen. In Abbauen ist den Schüssen eine von der Firste möglichst abgewendete Richtung zu geben.

(2) Die Schüsse dürfen nur mittels elektrischer Zünder mit wettersicheren Sprengkapseln gezündet werden. Als Zündpatrone ist stets die zuletzt in das Bohrloch eingeführte Patrone zu verwenden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Anlegen, Laden, Besetzen und Abtun der Schüsse.

§ 276 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Anlegen, Laden und Besetzen der Schüsse besondere Sorgfalt anzuwenden, um dem Ausblasen der Schüsse vorzubeugenseit 01.10.2004 weggefallen. In Abbauen ist den Schüssen eine von der Firste möglichst abgewendete Richtung zu geben.

(2) Die Schüsse dürfen nur mittels elektrischer Zünder mit wettersicheren Sprengkapseln gezündet werden. Als Zündpatrone ist stets die zuletzt in das Bohrloch eingeführte Patrone zu verwenden.

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