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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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§ 276 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Anlegen, Laden und Besetzen der Schüsse besondere Sorgfalt anzuwenden, um dem Ausblasen der Schüsse vorzubeugenseit 01.10.2004 weggefallen. In Abbauen ist den Schüssen eine von der Firste möglichst abgewendete Richtung zu geben.
(2) Die Schüsse dürfen nur mittels elektrischer Zünder mit wettersicheren Sprengkapseln gezündet werden. Als Zündpatrone ist stets die zuletzt in das Bohrloch eingeführte Patrone zu verwenden.
§ 276 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Anlegen, Laden und Besetzen der Schüsse besondere Sorgfalt anzuwenden, um dem Ausblasen der Schüsse vorzubeugenseit 01.10.2004 weggefallen. In Abbauen ist den Schüssen eine von der Firste möglichst abgewendete Richtung zu geben.
(2) Die Schüsse dürfen nur mittels elektrischer Zünder mit wettersicheren Sprengkapseln gezündet werden. Als Zündpatrone ist stets die zuletzt in das Bohrloch eingeführte Patrone zu verwenden.