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Wettermenge.
§ 215. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht zugrunde zu legen.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. Die zugeführte Wettermenge darf jedoch 2 m3m3 auf den Arbeiter in der Minute nicht unterschreiten.
Wettermenge.
§ 215. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht zugrunde zu legen.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. Die zugeführte Wettermenge darf jedoch 2 m3m3 auf den Arbeiter in der Minute nicht unterschreiten.