(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.(3) (Anm.: entfallen)(4) (Anm.: entfallen)Anm.: in... mehr lesen...
Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Neufassung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 5, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2Die Änderung der §§ 1 und 2, die Einfügung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.(2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008Anme... mehr lesen...
Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:1.Ziffer einsVollendung des 18. Lebensjahres,2.Ziffer 2körperliche und geistige Eignung,3.Ziffer 3Zuverlässigkeit und4.Ziffer 4ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.(2)Absatz 2Für die Bestätig... mehr lesen...