§ 156 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 156 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die nicht verbrauchten Sprengstoffe und Zündmittel müssen von Sprengörtern unter Tage, wenn diese länger als 32 Stunden außer Belegung stehen, über Tage jedesmal nach beendeter Schicht, in den im § 154 Abs. 2 genannten Behältern in den Ausgaberaum zurückgebracht werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Berghauptmannschaft kann für die Rückstellung der Sprengstoffe und Zündmittel eine kürzere oder längere Zeitspanne als 32 Stunden festsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung oder die Lagerbeständigkeit der Sprengstoffe und Zündmittel erforderlich oder zulässig erscheint.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 156 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die nicht verbrauchten Sprengstoffe und Zündmittel müssen von Sprengörtern unter Tage, wenn diese länger als 32 Stunden außer Belegung stehen, über Tage jedesmal nach beendeter Schicht, in den im § 154 Abs. 2 genannten Behältern in den Ausgaberaum zurückgebracht werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Berghauptmannschaft kann für die Rückstellung der Sprengstoffe und Zündmittel eine kürzere oder längere Zeitspanne als 32 Stunden festsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung oder die Lagerbeständigkeit der Sprengstoffe und Zündmittel erforderlich oder zulässig erscheint.

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