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(1) Bei Seil- und Kettenbahnen mit einem Gefälle von mehr als 20 vom Tausend sind Einrichtungen zu treffen, die beim Durchgehen von Förderwagen eine Gefährdung von Personen verhindern.
(2) In Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen sind Signalvorrichtungen anzubringen, mit denen von jedem Punkt der Strecke aus dem Maschinenwärter unmittelbar Zeichen gegeben werden können.
(3) Auf Seil- und Kettenbahnen dürfen entgleiste Förderwagen erst eingehoben werden, nachdem die Förderung stillgesetzt worden ist. Wenn die Bahn mehr als 50 vom Tausend fällt, dürfen Förderwagen außerhalb der Anschlagpunkte nur bei Stillstand der Förderung angehängt werden.
(1) Bei Seil- und Kettenbahnen mit einem Gefälle von mehr als 20 vom Tausend sind Einrichtungen zu treffen, die beim Durchgehen von Förderwagen eine Gefährdung von Personen verhindern.
(2) In Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen sind Signalvorrichtungen anzubringen, mit denen von jedem Punkt der Strecke aus dem Maschinenwärter unmittelbar Zeichen gegeben werden können.
(3) Auf Seil- und Kettenbahnen dürfen entgleiste Förderwagen erst eingehoben werden, nachdem die Förderung stillgesetzt worden ist. Wenn die Bahn mehr als 50 vom Tausend fällt, dürfen Förderwagen außerhalb der Anschlagpunkte nur bei Stillstand der Förderung angehängt werden.