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(1) Erreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.
(2) Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein verteilter trockener Kohlenstaub vorhanden, so ist, wenn dieser nicht vor Beginn der Arbeiten ungefährlich gemacht worden ist, nach Vorschrift des § 203 Abs. 3 das Ort einzustellen und abzukreuzen. Dem Betriebsleiter ist davon Meldung zu erstatten.
(1) Erreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.
(2) Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein verteilter trockener Kohlenstaub vorhanden, so ist, wenn dieser nicht vor Beginn der Arbeiten ungefährlich gemacht worden ist, nach Vorschrift des § 203 Abs. 3 das Ort einzustellen und abzukreuzen. Dem Betriebsleiter ist davon Meldung zu erstatten.